Antrag 130/II/2022 Schwangerschaftsabbruch in Versorgungsauftrag öffentlicher Kliniken

Status:
Annahme mit Änderungen

Die SPD-Fraktion im Bundestag und der Bundesgesundheitsminister werden aufgefordert, sich gegenüber dem GKV-Spitzenverband, der kassenärztlichen Vereinigung, der Kliniken in öffentlicher Trägerschaft sowie auch über den Bundesrat für die Durchsetzung und Einhaltung des  §13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einzusetzen. Dieser verpflichtet die Bundesländer, ein „ausreichendes Angebot“ an Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. Es ist zu prüfen, ob und wie eine Definition von „ausreichend“ durch Expert*innen in den Gesetzestext integriert werden kann. Einzelregelungen der Bundesländer, um die Verfügbarkeit der Abbrüche einzuschränken, sind abzuschaffen.

 

Jede Klinik in öffentlicher Trägerschaft, die über eine gynäkologische Fachabteilung verfügt, soll nach allen Indikationen, die nach aktueller Gesetzgebung einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ermöglichen, auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

 

Krankenhäuser, die trotz vorhandener gynäkologischer Fachabteilung keine Schwangerschaftsabbrüche nach allen Indikationen durchführen, sollen nicht den Titel „Krankenhaus der Regel- oder Maximalversorgung“  tragen dürfen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die SPD-Fraktion im Bundestag und der Bundesgesundheitsminister werden aufgefordert, sich gegenüber dem GKV-Spitzenverband, der kassenärztlichen Vereinigung, der Kliniken in öffentlicher Trägerschaft sowie auch über den Bundesrat für die Durchsetzung und Einhaltung des  §13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einzusetzen. Dieser verpflichtet die Bundesländer, ein „ausreichendes Angebot“ für Schwangerschaftsabbrüche sicherzustellen. Es ist zu prüfen, ob und wie eine Definition von „ausreichend“ durch Expert*innen in den Gesetzestext integriert werden kann. Einzelregelungen der Bundesländer, um die Verfügbarkeit der Abbrüche einzuschränken, sind abzuschaffen.

 

Jede Klinik in öffentlicher Trägerschaft, die über eine gynäkologische Fachabteilung verfügt, soll nach allen Indikationen, die nach aktueller Gesetzgebung einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ermöglichen, auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

 

Krankenhäuser, die trotz vorhandener gynäkologischer Fachabteilung keine Schwangerschaftsabbrüche nach allen Indikationen durchführen, sollen nicht den Titel „Krankenhaus der Regel- oder Maximalversorgung“  tragen dürfen.

Beschluss: Beschluss des Parteitags
Text des Beschlusses:

Die SPD-Fraktion im Bundestag und der Bundesgesundheitsminister werden aufgefordert, sich gegenüber dem GKV-Spitzenverband, der kassenärztlichen Vereinigung, der Kliniken in öffentlicher Trägerschaft sowie auch über den Bundesrat für die Durchsetzung und Einhaltung des  §13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einzusetzen. Dieser verpflichtet die Bundesländer, ein „ausreichendes Angebot“ für Schwangerschaftsabbrüche sicherzustellen. Es ist zu prüfen, ob und wie eine Definition von „ausreichend“ durch Expert*innen in den Gesetzestext integriert werden kann. Einzelregelungen der Bundesländer, um die Verfügbarkeit der Abbrüche einzuschränken, sind abzuschaffen.

Jede Klinik in öffentlicher Trägerschaft, die über eine gynäkologische Fachabteilung verfügt, soll nach allen Indikationen, die nach aktueller Gesetzgebung einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ermöglichen, auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Krankenhäuser, die trotz vorhandener gynäkologischer Fachabteilung keine Schwangerschaftsabbrüche nach allen Indikationen durchführen, sollen nicht den Titel „Krankenhaus der Regel- oder Maximalversorgung“  tragen dürfen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitag 2023:

nicht befasst
Überweisungs-PDF: