Wir machen den Weg frei für ein inklusives Berlin und vollenden die Verwaltungsreform auch im Bereich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Die Stadt gibt sich – unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft – eine behindertenpolitische Agenda für die kommenden Jahre. Strukturelle Barrieren werden konsequent abgebaut. Die Dysfunktionalität der Berliner Verwaltung – zurzeit eine massive Barriere für Berliner*innen mit und ohne Behinderungen – wird durch eine wirksame Neuorganisation beseitigt. Der ÖPNV und die Fußwege werden durch messbare Verbesserungen endlich barrierefrei. Das Recht auf inklusive Bildung in Berliner Schulen und Kindertageseinrichtungen wird gewährleistet. Die Chancen von Menschen mit Behinderungen am Arbeits- und Wohnungsmarkt werden konkret erhöht.
Leitsatz 1:
Eine inklusive Stadt entsteht nur durch Disability Mainstreaming und verbindliche Partizipation. Die Rechte, Belange und Perspektiven von Menschen mit Behinderungen müssen in allen Lebensbereichen von Anfang an mitgedacht und in allen sie betreffenden Entscheidungen wirksam berücksichtigt werden. Zugleich müssen die Betroffenen selber an diesen Entscheidungen verbindlich, barrierefrei und auf Augenhöhe beteiligt werden. Damit leistet das Land Berlin einen konkreten Beitrag zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.
Zentrale Elemente und Sofortmaßnahmen
- Die behindertenpolitische Agenda „Berlin inklusiv“ muss zu Beginn der neuen Legislaturperiode fortgeschrieben werden. Ziel ist es, für den kommenden Fünfjahreszeitraum einen verbindlichen Maßnahmenplan zu erarbeiten und umzusetzen. Dieses Vorhaben muss hohe politische Priorität erhalten. Gemeinsam mit zivilgesellschaftlichem Akteur*innen, Politik und Verwaltung sollen zunächst strategische Ziele festgelegt werden, aus denen in einem breiten partizipativen Verfahren konkrete Maßnahmen entwickelt werden.
- Die Fortschreibung von „Berlin inklusiv“ muss partizipativ, transparent und verbindlich erfolgen: In unterschiedlichen Beteiligungsformaten – etwa in World Cafés, mit einem Beteiligungskoffer und durch ein digitales Beteiligungsverfahren – sollen Vorschläge und Maßnahmen gesammelt werden. Diese sind von der Verwaltung fachlich zu bewerten und verbindlich in die Neuaufsetzung des Maßnahmenplans einzubeziehen.
- Die bestehenden behindertenpolitischen Strukturen in Berlin müssen gestärkt und flächendeckend ausgebaut werden: Mit dem Landesgleichberechtigungsgesetz hat Berlin eine wichtige Grundlage für wirksame behindertenpolitische Strukturen geschaffen. Dazu gehören insbesondere die Koordinierungsstellen in den Hauptverwaltungen und Bezirken, die die Umsetzung des Landesgleichberechtigungsgesetzes, der UN-Behindertenrechtskonvention und des Disability Mainstreaming voranbringen. Die Koordinierungsstellen müssen in die Lage versetzt werden, die Belange von Menschen mit Behinderungen systematisch in alle politischen und administrativen Entscheidungen einzubringen. Dafür brauchen sie klare Zuständigkeiten, ausreichende Ressourcen und eine starke institutionelle Verankerung.
- Die Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen in Arbeitsgruppen, Beiräten und anderen Beteiligungsgremien ist finanziell verbindlich abzusichern. Dafür sind landesweit klare Regelungen für Aufwandsentschädigungen vorzusehen, damit Beteiligung nicht an fehlenden Ressourcen scheitert.
Leitsatz 2:
Berlin organisiert die Leistungsverwaltung der Eingliederungshilfe in einem Zentrum für Teilhabe und Inklusion gänzlich neu (Fonds Soziales Berlin). Dort sind die bürokratischen Antragsverfahren bürgernah, erreichbar, verlässlich, partizipativ und barrierefrei gebündelt auffindbar und nutzbar. Dadurch werden die Bezirke entlastet und im Sinne einer Verwaltungsreform zum Nutzen der Berlinerinnen und Berliner gestärkt, um den Sozialraum konsequent zu erschließen und mit allen relevanten Akteur*innen der Zivilgesellschaft aktiv zu entwickeln.
Zentrale Elemente:
- Konsequente Ausrichtung der Neuorganisation im Hinblick auf kund*innenbezogene Servicequalität und Verwaltungseffizienz nach Wiener Vorbild. Verlässliche und einheitliche Erreichbarkeit über analoge und digitale, barrierefreie Zugangswege, verbindliche Antragsbearbeitungszeiten, konsequente Durchdigitalisierung der internen Prozesse, Transparenz über den Stand von Verfahren und spürbarer Abbau bürokratischer Hemmnisse. Wo es passt, werden aufwändige, konfliktträchtige und für die Leistungsberechtigen belastende Aushandlungsprozesse im Einzelfall durch zentral verhandelte Budgetvereinbarungen ersetzt.
- Als Novum in Sachen Partizipation wird ein zentraler, professionalisierter und von allen Leistungsbeziehenden der Eingliederungshilfe gewählter Kund*innenbeirat einschließlich Frauen- und Gewaltschutzbeauftragten sowie Schlichtungsstelle in Streitfällen mit der Verwaltung eingerichtet.
- In den Bezirken wird das in den Kinderschuhen steckengebliebene Konzept der „Häuser der Teilhabe“ endlich umgesetzt. Kommunal vermittelte Sozialraumarrangements und regionale Steuerungsgemeinschaften ersetzen vor Ort das bisherige Gegeneinander zwischen der in den Zwängen der Medianbudgetierung steckenden bezirklichen Leistungsverwaltung und der freigemeinnützigen Leistungserbringung. Passgenaue und nach dem Willen der Leistungsberechtigten arrangierte Kombinationen professioneller und nichtprofessioneller Assistenzleistungen verwirklichen gelebte Inklusion im Sozialraum. Die bezirklichen Sozialämter erhalten damit neuen Gestaltungsraum auf ihrem Kerngebiet kommunaler Daseinsfürsorge zurück.
- Wir setzen den EU-Behindertenausweis konsequent digital um. Dazu werden wir die Verfahren im Versorgungsamt optimieren und digitalisieren, so dass Berlinerinnen und Berliner kürzere Verfahrenszeiten und Besucher*innen mit Behinderungen das touristisch-kulturelle Berlin vollumfänglich nutzen und erleben können.
Leitsatz 3:
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) und Fußverkehr in Berlin werden endlich barrierefrei. Berlin legt das seit vielen Jahren angekündigte Gesamtkonzept für einen inklusiven ÖPNV vor. Das Konzept wird flankiert durch ganz konkrete Maßnahmen, die in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.
Zentrale Elemente und Sofortmaßnahmen:
- Berlin legt ein Sofortprogramm für den barrierefreien Umbau aller Straßenbahn- und Bushaltestellen auf. Darin werden als erstes die in Berlin noch existierenden gefährlichen und barriereträchtigen Straßenbahnhaltestellen in Straßenmitte beseitigt bzw. nach Vorbild vieler anderer Städte entschärft und barrierefrei umgebaut.
- Ein während der gesamten Betriebszeit abrufbares mobiles Einsatzteam der BVG gewährleistet die Nutzbarkeit der Aufzüge, beseitigt Verunreinigungen sofort und unterbindet missbräuchliche Nutzung.
- Verlässlich abrufbare Begleitdienste ergänzen und flankieren die Nutzbarkeit des ÖPNV. Der VBB-Begleitservice wird erhalten und ausgebaut. Dabei wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen als Peers zur Begleitung von ÖPNV-Nutzenden mit Unterstützungsbedarf sichergestellt (siehe auch Leitsatz 4, Stichwort „Teilhabegesellschaft“).
- Taxis sind in Deutschland Teil des ÖPNV. Daher ist auch der Taxiverkehr inklusiv auszugestalten. Berlin fördert die Inbetriebnahme von mindestens 500 Inklusionstaxis und übernimmt als Aufgabenträger des ÖPNV den wirtschaftlichen Mehraufwand für die Beförderung von Rollstuhlfahrenden.
- Der Sonderfahrdienst wird weiterentwickelt und fokussiert auf Menschen, die für ihre Wege auch einen barrierefreien ÖPNV nicht oder nicht vollständig nutzen können. Das Taxikonto wird erhöht und für die Nutzung von Inklusionstaxis eingesetzt.
- Gehwege müssen für Menschen mit Behinderungen selbstständig, sicher und ohne fremde Hilfe nutzbar sein. Hierfür müssen bauliche Voraussetzungen geschaffen werden, die Sicherheit und Orientierung ermöglichen. Zugleich muss aber auch den zunehmenden Nutzungskonflikten im Fußverkehr mit elektrischen Kleinstfahrzeugen entgegengewirkt werden. Unerlaubtes Fahren und das blockierende Abstellen auf Gehwegen muss durch berlinweite Docking-Stationen und klare Regelungen eingeschränkt werden.
Leitsatz 4:
Berlin stärkt die Teilhabe am Arbeitsleben aller Berliner*innen – auch in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. So nimmt Berlin seine Verantwortung für Menschen mit Behinderungen wahr, die bislang aus unterschiedlichen Gründen bisher keinen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Hierzu entwickelt Berlin in Zusammenarbeit mit den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ein Programm zur Überleitung von Menschen mit Werkstattstatus in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim Land Berlin. Als Sofortmaßnahme der neuen Legislaturperiode erhalten 500 Menschen aus den Werkstätten eine Beschäftigungsperspektive in Verwaltung, Landesbetrieben und in einer neu zu errichtenden Teilhabegesellschaft einen sozialversicherungspflichtigen und nach Tarif entlohnten Arbeitsvertrag (500er-Programm).
Zentrale Elemente:
- Das Land Berlin errichtet einen landeseigenen Inklusionsbetrieb (Teilhabegesellschaft). Über diesen Inklusionsbetrieb sollen vor allen Dingen Menschen aus den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigungsperspektive beim Land erhalten. Sozialversicherungspflichtig – unbefristet – nach Tariflohn bezahlt. Der Inklusionsbetrieb erbringt Leistungen für das Land Berlin, die bisher im Wege der Fremdvergabe outgesourct worden sind, z.B. in den Bereichen Facility Management, Garten- und Grünpflege, Spielplatzbau oder als Begleitdienst im ÖPNV.
- Um die gute Arbeit aller Inklusionsbetriebe zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sichern und die wertvollen Arbeitsplätze zu erhalten und zu steigern, beseitigen wir gesetzliche Hürden im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. Wir schaffen eine Regelung, dass Inklusionsbetriebe bei Vergaben stets zuerst angefragt werden sollen und eine Mehrpreisregelung, wonach Angebote von Inklusionsbetrieben wirtschaftlich sind, auch wenn sie den Preis um 15% überschreiten.
- Derzeit muss jede Werkstatt einen Sozialdienst vorhalten, der die Einordung der Menschen mit Behinderungen in die jeweiligen Hilfebedarfsgruppen vorsieht. Wir prüfen eine Bündelung dieses Sozialdienstes beim Träger der Eingliederungshilfe.
- Wir ermöglichen Menschen mit Behinderungen, die sich für einen Ausbildungsberuf interessieren, die Möglichkeit ihren Ausbildungsberuf in den Modulen zu absolvieren, die behinderungsbedingt für sie möglich sind. Dafür modularisieren wir die Ausbildungsberufe in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern, wie z.B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Berlin und der Handelskammer (HWK) Berlin. Auf diese Weise schaffen wir Teilqualifizierungsbausteine und stärken auch in diesem Bereich die Inklusion.
- Wir stärken den Rehabilitationsauftrag der Werkstätten. Dazu vereinbaren wir gemeinsam mit den Werkstätten eine jährliche Quote für den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auch in Budgets für Arbeit. Um auch im öffentlichen Sektor mehr Übergänge zu übermöglichen, werden wir für eine verstärkte Inanspruchnahme eines Budgets für Arbeit in den landeseigenen Unternehmen werben und eine Zielvereinbarung für Budgets für Arbeit abschließen. Auch in der unmittelbaren Landesverwaltung kommen wir unserer Vorbildfunktion nach, schaffen die Bedingungen und vereinbaren Zielquoten für mehr sozialversicherungspflichtige, tarifliche Beschäftigung auch dieses Personenkreises in den jeweiligen Verwaltungen.
Leitsatz 5:
Inklusive Bildung muss das Ziel verfolgen, allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von Behinderung, Förderbedarf, sozialer Lage oder individuellen Lernvoraussetzungen eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Leben zu ermöglichen. Bildungssysteme dürfen niemanden ausschließen, aussondern oder dauerhaft in getrennte Strukturen verweisen. Jeder und jede Jugendliche hat das Recht auf einen Schulabschluss und das Recht den Ausbildungs- und Arbeitsweg selbstbestimmt zu wählen und gestalten.
Zentrale Elemente und Sofortmaßnahmen:
- Gemeinsames Lernen muss der Regelfall sein: Schulen müssen personell, finanziell und strukturell so ausgestattet werden, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne Förderbedarf bedarfsorientiert gemeinsam unterrichtet werden können. Kleinklassen für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischen Förderbedarfen entsprechen nicht dem Leitbild inklusiver Bildung.
- Kleinklassen dürfen nur eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Temporäre Lerngruppen müssen Vorrang vor Kleinklassen haben: Kleinklassen an Regelschulen dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und ausschließlich übergangsweise im Rahmen der Weiterentwicklung hin zu einem inklusiven Schulsystem eingesetzt werden. Ihr Ausnahme- und Durchgangscharakter ist rechtlich eindeutig zu regeln. Vor der Einrichtung einer Kleinklasse müssen stets zunächst temporäre Lerngruppen sowie andere inklusive, weniger aussondernde Maßnahmen geprüft und eingesetzt werden. Die Sonderpädagogikverordnung soll daher eindeutig festschreiben, dass temporäre Lerngruppen das vorrangige Instrument zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bedarf sind.
- Kein Kind darf die Schule ohne Abschluss verlassen. Das Schulsystem muss so gestaltet werden, dass alle Kinder und Jugendlichen einen Schulabschluss erreichen können. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf. Schulen müssen frühzeitig unterstützt werden, damit Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf nicht vom Bildungssystem abgehängt werden. Dafür sind verbindliche Förder-, Begleit- und Absicherungsmaßnahmen erforderlich.
- Berufs- und Ausbildungswege dürfen nicht vorgezeichnet werden.
Für kein Kind und keinen Jugendlichen darf der weitere Bildungs-, Ausbildungs- oder Berufsweg von vornherein festgelegt sein. Das gilt insbesondere für Schüler*innen aus Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten. Der Weg in die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen darf keine Standardlösung sein. Der Übergang in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen darf weder als vorgegebene Anschlusslösung noch als strukturell nahegelegter Regelfall ausgestaltet werden. Berufsorientierung, Übergangsmanagement und Unterstützungsangebote müssen so gestaltet werden, dass Kinder und Jugendliche Selbstbestimmung erleben, zwischen unterschiedlichen Wegen wählen können und reale Zugänge zu Ausbildung und regulärer Beschäftigung erhalten. Für Schulabgänger*innen mit Förderbedarf muss der Übergang in Ausbildung und Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt vorrangig ermöglicht und aktiv gefördert werden. - Angemessene Vorkehrungen müssen gesetzlich abgesichert werden.
Im Schulgesetz ist eine Generalklausel zur grundsätzlichen Bereitstellung und Koordination angemessener Vorkehrungen zu verankern. Damit angemessene Vorkehrungen tatsächlich umgesetzt werden können, müssen Schulen mit den dafür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Ressourcen ausgestattet werden. Angemessene Vorkehrungen dürfen nicht vom Engagement Einzelner oder von Zufälligkeiten abhängen, sondern müssen als verbindlicher Bestandteil eines inklusiven Bildungssystems rechtlich abgesichert, koordiniert und verlässlich umgesetzt werden.
Das Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung muss allen Schüler*innen mit Behinderungen offenstehen unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt oder der Schulart. Dies ist im Schulgesetz zu verankern. Die aktuelle Differenzierung nach Förderschwerpunkten und/oder Schulart führt zu einer Benachteiligung und stellt eine Diskriminierung derjenigen Schüler*innen dar, denen diese Unterstützung vorenthalten wird.
Leitsatz 6:
Inklusives Wohnen ist das Fundament einer barrierefreien Gesellschaft: Berlin schafft Lebensräume, in denen jeder Mensch – unabhängig von Unterstützungsbedarf oder Beeinträchtigung – selbstbestimmt wählen kann, wo und mit wem er lebt.
Sofortmaßnahmen:
- Berlin sorgt dafür, dass barrierefreie Wohnungen in genügender Anzahl zur Verfügung stehen.
- Verpflichtende Standards: Konsequente Anwendung der „Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin“ für barrierefreie Wohnungen und der R-Anforderungen der DIN 18040-2 für rollstuhlgerechte Wohnungen im Neubau und bei umfassenden Sanierungen.
- Änderung der Bauordnung Berlin:
- Grundsätzlich sollten in Wohnungsneubauten mit einem Aufzug alle Wohnungen entsprechend der Barrierefreies Wohnen Verordnung ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.
- Der Anteil der barrierefrei nutzbaren Wohnungen, die rollstuhlgerecht sind, wird deutlich erhöht (Derzeit sieht § 50 BauO Bln. nur eine Regelung für Gebäude mit mehr als 100 Wohnungen vor. Diese läuft ins Leere). In diesem Zusammenhang sollte Berlin auch den sozialen Wohnungsbau unter inklusiven Gesichtspunkten betreiben und nur den Bau solcher Wohnungen fördern, die barrierefrei sind.
