Das Gesetz zur Regelung der Ruhestandsbezüge des Bundespräsidenten wird wie folgt geändert:
Neu § 3(3): Erzielt ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden aus seinem Amt Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, werden diese von dem Ehrensold abgezogen.
Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Ablehnung 103/I/2017 (Konsens)