Antrag 314/II/2023 Reform des Unterhaltsrechts nicht zulasten von alleinerziehenden Müttern und ihren Kindern!
AntragstellerInnen:
ASF Berlin
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Wir unterstützen Bemühungen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung von Kindern nach der Trennung der Eltern. Insbesondere ist die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition richtig, die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser zu berücksichtigen. Denn eine partnerschaftliche Betreuung durch beide Elternteile führt in der Summe zu Mehrkosten – etwa für die Ausstattung von Kinderzimmern in den Wohnungen beider Elternteile oder zusätzliche Fahrtkosten.
Bei allen Maßnahmen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung muss berücksichtigt werden, dass Alleinerziehende – davon sind etwa 90 Prozent Frauen – und ihre Kinder in besonderem Maße von Armut bedroht sind. Gleichzeitig zahlt ein erheblicher Anteil der getrenntlebenden Väter keinen, zu wenig oder unregelmäßigen Kindesunterhalt. Jede Reform muss sich deshalb daran messen lassen, ob sie das Risiko von Kinderarmut senkt oder weiter verschärft.
Vor diesem Hintergrund lehnen wir Überlegungen zu Änderungen des Unterhaltsrechts ab, die dazu führen, dass alleinerziehenden Müttern und ihren Kindern weniger Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Ist eine partnerschaftliche Betreuung vereinbart, darf die Höhe des Barunterhalts maximal in dem Maße sinken, wie dem überwiegend betreuenden Elternteil nachweislich Aufwendungen erspart werden. In keinem Fall darf die Höhe des Barunterhalts unter das Existenzminimum des Kindes sinken.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Überweisen an:
Bundesparteitag 2023
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
Wir unterstützen Bemühungen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung von Kindern nach der Trennung der Eltern. Insbesondere ist die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition richtig, die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser zu berücksichtigen. Denn eine partnerschaftliche Betreuung durch beide Elternteile führt in der Summe zu Mehrkosten – etwa für die Ausstattung von Kinderzimmern in den Wohnungen beider Elternteile oder zusätzliche Fahrtkosten.
Bei allen Maßnahmen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung muss berücksichtigt werden, dass Alleinerziehende – davon sind etwa 90 Prozent Frauen – und ihre Kinder in besonderem Maße von Armut bedroht sind. Gleichzeitig zahlt ein erheblicher Anteil der getrenntlebenden Väter keinen, zu wenig oder unregelmäßigen Kindesunterhalt. Jede Reform muss sich deshalb daran messen lassen, ob sie das Risiko von Kinderarmut senkt oder weiter verschärft.
Vor diesem Hintergrund lehnen wir Überlegungen zu Änderungen des Unterhaltsrechts ab, die dazu führen, dass alleinerziehenden Müttern und ihren Kindern weniger Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Ist eine partnerschaftliche Betreuung vereinbart, darf die Höhe des Barunterhalts maximal in dem Maße sinken, wie dem überwiegend betreuenden Elternteil nachweislich Aufwendungen erspart werden. In keinem Fall darf die Höhe des Barunterhalts unter das Existenzminimum des Kindes sinken.
Überweisen an:
Bundesparteitag 2023
Stellungnahme(n):
Stellungnahme Landesgruppe 2024:
Das Bundesministerium für Jusfiz (BMJV) hat bisher erst ein Eckpunktepapier zur Unterhaltsreform vorgelegt. Es umreißt Rahmen und Struktur der zu erarbeitenden Reform und benennt strategische Prioritäten, Handlungsfelder und Ziele. Die AG FSFJ hat gemeinsam mit der AG Recht ein Fachgespräch mit Expert:innen durchgeführt, um Krifikpunkte an diesem Eckpunktepapier ausführlich zu diskufieren. Dazu wurde auch der Verband alleinerziehender Müfter und Väter eingeladen. Wir rechnen in den nächsten Monaten mit einem Referentenentwurf aus dem BMJ.
Ein Viertel der Kinder in Deutschland hat heute getrenntlebende Elternteile, welche die Kindesbetreuung immer öfter gemeinschaftlich durchführen wollen. Zudem ist der Anteil erwerbstäfiger Frauen deutlich gesfiegen. Die geltende Rechtslage ist überaltet:
Sie wird diesen vielfälfiger gewordenen Lebensrealitäten und -modelle von Trennungsfamilien nicht gerecht. Eine Reform des Unterhaltsrechts ist deshalb dringend notwendig.
Die SPD-Landesgruppe befürwortet die Pläne, das Recht moderner sowie die finanzielle Lastenverteilung fairer zu machen. Das Kindeswohl und die Förderung der partnerschaftlichen Betreuung stehen dabei im Vordergrund. Auf diese Weise sollen darüber hinaus die nöfigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um das Risiko der Entstehung von Kinderarmut zu minimieren. Alleinerziehende im eigentlichen Wortsinn sind von der Reform des Kindesunterhalts nicht betroffen, für sie bleibt alles beim Alten.
Die geplante Reform bezweckt darüber hinaus eine bessere Berücksichfigung der Bedürfnisse alleinerziehender Müfter. Die Landesgruppe unterstützt die Pläne. Denn die geltende Rechtslage im Betreuungsunterhalt behandelt getrenntlebende Eltern unterschiedlich – in Abhängigkeit davon, ob sie vor der Trennung verheiratet waren oder nicht. Bei ehemals verheirateten Eltern richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils auch nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils. Bei Eltern, die nicht verheiratet waren, ist ausschließlich das Einkommen des betreuenden Elternteils entscheidend. Diese Unterscheidung benachteiligt Müfter, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Vater zusammengelebt und weniger verdient haben als der Vater. Denn eine Trennung hat für Betroffene oft finanzielle Nachteile zur Folge und verstärkt unmiftelbar das Armutsrisiko.
Die im Rahmen der Reform geplante Angleichung der Regelungen beim Betreuungsunterhalt wird für Alleinerziehende und deren Kinder eine spürbare Entlastung darstellen. Wichfig ist auch die anvisierte Erhöhung des Mindestunterhalts des nichtverheirateten Elternteils durch einen höheren Referenzpunkt. Dies kommt alleinerziehenden Müftern zugute, die mit dem Kindesvater nicht zusammengelebt haben.
Beschluss des Bundesparteitag 2023:
angenommen
This Antrag was published on Sonntag, 24. September 2023 at 10:52.