Im April 2024 traten das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) in Kraft, wodurch Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entlassen wurde. Die Gesetzesänderung ermöglichte neben dem privaten Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen und der Mitgliedschaft in einem Cannabis Social Club (CSC) auch die erleichterte ärztliche Verschreibung von Cannabis auf einem regulären Rezept.
Diese Gesetzesänderung hat zur Folge, dass Privatpersonen unkontrolliertes Cannabis für den Freizeitkonsum (KCan) entweder selbst anbauen oder über CSCs beziehen können. Dabei erfolgt die Qualitätskontrolle von Cannabisblüten CSC-Produktion lediglich stichprobenartig. Eine chargenspezifische Prüfung auf mikrobielle Kontaminationen, Pestizid- oder Schwermetallbelastung ist für die Abgabe innerhalb der CSCs derzeit nicht vorgesehen.Dies hat ein erhöhtes gesundheitliches Risiko durch Pathogene Keime für Cannabiskonsumenten zur Folge.
Medizinisches Cannabis (MedCan) kann seit der Gesetzesänderung von Ärzt*innen erleichtert verschrieben werden. MedCan unterliegen jedoch vor der Freigabe durch pharmazeutische Hersteller einer umfassenden Qualitätskontrolle, einschließlich einer Keimreduktion sowie einer Prüfung auf mikrobielle Verunreinigungen, Pestizid- und Schwermetallrückstände und unterscheidet sich dahingehend von KCan. Auch eine Prüfung des Wirkstoffgehaltes, welcher in nicht professionellem Anbau variieren kann, und weitere Verunreinigungen durch Zugabe synthetischer Cannabinoide wird bei CSC Produkten nicht geprüft. Die bestehenden CSC sollen jedoch weiterhin als Produktionsstätten in Deutschland genutzt werden und als Rohstofflieferanten für die Pharmazeutische Industrie fungieren.
Um MedCan in einer Apotheke zu erhalten, ist weiterhin eine ärztliche Verschreibung erforderlich. Dies hat zur Entstehung zahlreicher dubioser Online-Plattformen geführt, auf denen durch telemedizinische Fragebögen Rezepte für cannabisbasierte Arzneimittel ausgestellt werden. Diese Praxis untergräbt die Notwendigkeit einer fundierten ärztlichen Konsultation, da kein direktes Patient*innen – Ärzt*innen Gespräch inkl. Diagnose erfolgt.
Durch diese Entwicklung verliert die ärztliche Verschreibung ihren medizinischen Mehrwert und reduziert sich auf einen reinen bürokratischen Vorgang, der von einigen Online-Anbietern finanziell ausgeschöpft wird. Das Wohl der Patient*innen steht hierbei nicht im Vordergrund.
Apotheker*innen, die medizinische Cannabisblüten basierend auf Online-Rezepten abgeben müssen, äußern seit längerem Bedenken bezüglich dieser Praxis. Sie sehen sich einem heilberuflichen Gewissenskonflikt ausgesetzt, da die Verordnungspraxis fragwürdig erscheint und nicht immer den pharmazeutischen Versorgungsansprüchen genügt. Zudem stellt die Vielfalt an Cannabispräparaten eine Herausforderung für die sachgerechte Beratung dar. Bereits im Jahr 2023, vor der Cannabislegalisierung, waren über 222 verschiedene Produkte an Cannabisblüten auf dem deutschen Arzneimittelmarkt dokumentiert.
Der Vorschlag der Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes ist dabei nur in Teilen zu begrüßen.
Positiv bewerten wir insbesondere die Einbeziehung von Cannabispräparaten in die Arzneimittelpreisverordnung sowie die Verschärfung des Heilmittelwerbegesetzes.
Jedoch sind die verpflichtende persönliche ärztliche Untersuchung, das vollständige Verbot von Online-Verschreibungen sowie das Versandverbot von Cannabisprodukten entschieden abzulehnen. Mit der Legalisierung von Cannabis im Jahr 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, Cannabis legal zu erwerben. Die geplanten, nicht kommerziell ausgerichteten Cannabis Social Clubs stellen für viele Freizeitkonsument*innen jedoch keine ausreichende Alternative dar. Bis April 2025 wurden lediglich 222 Vereine genehmigt. Der geschätzte Gesamtbedarf an Cannabis in Deutschland lag 2024 bei 670–823 Tonnen, wovon weniger als 0,1 % durch Anbauvereine gedeckt wurden.
Derzeit wird ein bedeutender Teil der legalen Cannabisversorgung über den Medizinalcannabis-Bereich abgedeckt. Dies bestätigen die Zahlen des Imports von Cannabis nach Deutschland. So im ersten Halbjahr 2025 nahmen die Importe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zu – von rund 19 auf rund 80 Tonnen.
Der Missbrauch ärztlicher Verschreibungen ist dabei zu kritisieren und zu verhindern. Dennoch stellt Medizinalcannabis aus verbraucherschutzpolitischer Sicht die sicherste Möglichkeit dar, die Bevölkerung flächendeckend mit pharmazeutisch geprüften, qualitativ hochwertigen Produkten zu versorgen.
Eine Erschwerung des Zugangs zu medizinischem Cannabis würde hingegen dazu führen, dass Konsument*innen die Medizinalcannabis zu Freizeitzwecken nutzen, verstärkt in den unkontrollierten Eigenanbau oder zurück auf den Schwarzmarkt ausweichen müssten. Aus diesen Gründen ist die Empfehlungen der Ausschüsse abzulehnen.
Angesichts der derzeitigen Problematik erscheint eine Überführung von Cannabisblüten in den Bereich der rezeptfreien (OTC), verschreibungsfähigen Arzneimittel als sinnvoll Lösung um Missbräulcihe Verschreibungen und Verbraucherschutz zu befrieden. Dies würde den Zugang zu standardisierten, geprüften Produkten für Patient*innen und Konsument*innen erleichtern und zugleich die Notwendigkeit fragwürdiger Online-Verschreibungen eliminieren.
Da jedoch nicht alle Apotheken über die notwendigen Kenntnisse, Kapazitäten verfügen und zum Teil Ihren moralischen Status als Heilberufler infrage stellen, sollte für die Abgabe von Cannabispräparaten eine spezialisierte freiwillige Weiterbildung für Apotheker*innen angeboten werden. Apotheken, die diese Qualifikation erwerben, könnten den Verkauf von Cannabisblüten übernehmen, während andere Apotheken von der Abgabepflicht entbunden werden.
Darüber hinaus unterscheidet sich die Beratung zu Cannabisblüten grundlegend von der Beratung zu klassischen Arzneimitteln wie beispielsweise Ibuprofen-Tabletten. Aufgrund der komplexen organoleptischen Eigenschaften der Cannabispflanze und der Begleitenden Wirkung durch verschiedene Terpene der Pflanze ist eine vertiefte pharmazeutische Beratung am Arzneimittel erforderlich. Diese Beratung kann nur durch geschultes Apothekenpersonal vor Ort, und nicht durch den verschreibenden Arzt gewährleistet werden.
Diese Änderung würde nicht nur die Qualität der Patient*innen-Beratung verbessern, sondern auch eine Stärkung der Vor-Ort-Apotheken bewirken, dem fortschreitenden Apothekensterben entgegenwirken und zusätzlich Hausärzte entlasten, welche durch den Vorgeschlagenen Gesetzesentwurf mit einer zunehmenden Erstkonsolidierung von Freizeitkonsumenten rechnen müssten. Angesichts dieser Sachlage erscheint eine Einstufung als OTC-Arzneimittel umso sinnvoller.
Forderung:
- Wir fordern, eine Reformierung der Legalisierung von Cannabisblüten in ihrer jetzigen Form, insbesondere eine bessere Kontrolle für Cannabis aus den CSCs eine bessere Kontrolle der Bezugsmöglichkeiten zum eigenen Anbau von Cannabisblüten.
- Überführung von Cannabisblüten in den Bereich der OTC-Arzneimittel, um eine sichere, kontrollierte und standardisierte Abgabe zu gewährleisten.
- Wir fordern, vollumfängliche Umsetzung der 2. Säule des CanG um einen Absatz von Cannabisblüten in Apotheken zu ermöglichen Implementierung einer spezialisierten Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker, die an der Abgabe von Cannabisblüten interessiert sind, um eine qualifizierte Beratung und Versorgung sicherzustellen.
- Freistellung von Apotheken, die sich nicht an der spezialisierten Weiterbildung beteiligen möchten, von der Pflicht zur Abgabe von Cannabisprodukten.
- Cannabisblüten, die im OTC verkauft werden, sollen weiterhin nach den empfohlenen Akzeptanzkriterien für die mikrobiologischen Qualität zur Einnahme (Ph.Eur.5.1.8 C) freigegeben werden, wohingegen verordnungsfähige Cannabisblüten erst nach Erfüllung mikrobiologischen Qualitätsstandards gem. Ph.Eur.5.1.4 verkehrsfähig sind.
