Die SPD-Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin, im SPD-Landes- und Bundesvorstand sowie im Deutschen Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass
- Mieter*innen dem Einbau von Rauchwarnmeldern mit Funktechnik zur Datenübertragung zustimmen müssen. Vermieter*innen müssen in diesen Fällen gleichwertige Rauchwarnmelder ohne Funkfunktion bereitstellen, die den gesetzlichen Brandschutzanforderungen entsprechen. Dies muss ohne zusätzliche Kosten für die Mieter*innen geschehen.
- Vermieter*innen verpflichtet werden, die betroffenen Mieter*innen vor Installation umfassend und in verständlicher Form über die im Gerät verbaute Funktechnik zur Datenübertragung aufzuklären, insbesondere darüber, welche Daten übermittelt werden, welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen und wie die übertragenen Daten eingesehen werden können. Dabei ist klarzustellen, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, da diese der jeweiligen Wohneinheit zugeordnet werden können, sodass sämtliche Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung gelten.
- Rauchwarnmelder mit Funktechnik zur Datenübertragung in den Beständen der Berliner Landeswohnungsunternehmen nicht eingesetzt werden dürfen.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
PDF:
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
Die SPD-Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin, im SPD-Landes- und Bundesvorstand sowie im Deutschen Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass
- Mieter*innen dem Einbau von Rauchwarnmeldern mit Funktechnik zur Datenübertragung zustimmen müssen. Vermieter*innen müssen in diesen Fällen gleichwertige Rauchwarnmelder ohne Funkfunktion bereitstellen, die den gesetzlichen Brandschutzanforderungen entsprechen. Dies muss ohne zusätzliche Kosten für die Mieter*innen geschehen.
- Vermieter*innen verpflichtet werden, die betroffenen Mieter*innen vor Installation umfassend und in verständlicher Form über die im Gerät verbaute Funktechnik zur Datenübertragung aufzuklären, insbesondere darüber, welche Daten übermittelt werden, welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen und wie die übertragenen Daten eingesehen werden können. Dabei ist klarzustellen, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, da diese der jeweiligen Wohneinheit zugeordnet werden können, sodass sämtliche Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung gelten.
- Rauchwarnmelder mit Funktechnik zur Datenübertragung in den Beständen der Berliner Landeswohnungsunternehmen nicht eingesetzt werden dürfen.
Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der AH-Fraktion AK 5 2026:
Die SPD-Fraktion unterstützt das Antragsziel, die Privatsphäre und die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz für Mieterinnen und Mieter zu sichern. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zu Rauchmeldern folgendes ausgeführt: „Ganz ohne Personenbezug kommt ein Rauchmelder jedoch dennoch nicht aus. Jedes Gerät muss einer bestimmten Wohneinheit zugeordnet werden können, wenn die Geräte per Funk Auskunft über ihre Funktionstüchtigkeit geben“ (https://www.datenschutz-berlin.de/themen/wohnen/rauchmelder/). Gleichzeitig betont die Datenschutzbeauftragte, dass „über das Melden von Rauch hinausgehende Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allein der Funktionsfähigkeit des Geräts und dessen originärem Zweck (das Melden einer bestimmten Rauchkonzentration) dienen, indes stets einer Einwilligung der betroffenen Personen bedürfen.“
Stellungnahme des Senats 2026:
Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter. Der Mieter hat auch den Austausch von Rauchwarnmeldern und die einheitliche Installation von Funkmeldern zu dulden, selbst wenn nicht gesichert ist, dass dann die jährliche Sichtprüfung endgültig entfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich ein Mieter gegen den Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern in seiner Wohnung wehren wollte, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Zuständigkeit liegt also prioritär beim Bund.
Stellungnahme der Landesgruppe 2026:
Die Problematik um die Verwendung von sog. „Spionage-Rauchwarnmeldern“ insb. im Kontext des Wohnungsunternehmens Vonovia ist beim Berichterstatter für Bezahlbares Wohnen und Mietrecht (Hakan Demir) bekannt. Bisher fehlt es an Rechtsprechung dahingehend, wie der Ersatz von einfachen Rauchmelden durch Smarte Rauchmelder bspw. mit Klima-Monitoring zu beurteilen ist und ob Mieter bei einer solchen Maßnahme einer Duldungspflicht unterliegen. Es wird empfohlen, eingereichte Klagen auf ihren Ausgang zu verfolgen. Sofern hier bereits im Sinne der Mieterinnen und Mieter entschieden wird, bedarf es keiner Änderung an der bestehenden Gesetzeslage.
Überweisungs-PDF:
