Antrag 145/II/2024 Physisch oder digital - Zuhälterei ist illegal!

Status:
Nicht abgestimmt

Als die Funk-Recherche-Netzwerke des Y-Kollektivs und STRG_F Ende letzten Jahres die Strukturen der deutschen Coaching-Seite „ChampLife“ untersucht haben, wurde aufgedeckt, dass neben der „Self improvement“ und „Alpha Male“ Coachings auch Anleitungen zur gezielten Manipulation und Ausbeutung von Frauen Teil des Programms sind. Diese Form der Manipulation wird LoverBoy Methode genannt. Teilweise wird hier gezielt über Facebook Gruppen auf Frauen, bevorzugt aus Osteuropa, zugegangen und eine Beziehung versprochen. Die Betroffenen werden strukturiert von ihren Familien und ihrem sozialen Umfeld isoliert und dann in die Prostitution gedrängt. Zwischen den Tätern und den Opfern besteht dadurch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefälle, oft beherrschen die Frauen auch nicht die deutsche Sprache. Ausgebeutete werden durch gezielte mentale und körperliche Manipulation dazu gebracht, ihren Körper digital über Seiten wie OnlyFans zu zwangsprostituieren. Der digitale Raum bietet eine zusätzliche Isolationsmöglichkeit bzw. Abschirmung der Ausgebeuteten von der Außenwelt.

Die Männer übernehmen dann das Management dieser Accounts, verwalten die Einnahmen und behalten diese überwiegend für sich. Im Gegensatz zu Personen, die sich freiwillig für Sexarbeit entscheiden, werden diese Frauen sowohl finanziell als auch mental und körperlich zu diesen Handlungen gedrängt. Sie geben durch Scheinverträge die Selbstbestimmung über ihren Content und das verdiente Geld auf. Dies sind Strategien, die durch Programme wie „ChampLife” angeboten und als „einfache Geldquelle” falsch dargestellt werden.

Ähnliche Strategien werden ebenfalls schon lange von Zuhältern im Bereich der Zwangsprostitution verwendet.

Der momentane §181a des Strafgesetzbuches bestraft Zuhälterei nur, wenn eine Person eine andere Person zu sexuellen Handlungen bringt und ihre wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Wie die Recherche zeigt, fängt der Zwang zur Prostitution durch andere aber nicht erst bei der physischen sexuellen Handlung an, sondern kann bereits bei Zwangsprostitution im Netz beginnen. Die, die sich daran bereichern, handeln als Zuhälter und sollten deshalb auch als solche bestraft werden.

Deshalb fordern wir:

  • eine Anpassung des § 181a Strafgesetzbuch, der die Zuhälterei nicht erst beim Zwang zur physischen sexuellen Handlung, sondern auch beim Zwang zur Prostitution im Netz, was unter anderem das Verkaufen getragene Unterwäsche, Bilder, Videomaterial, Livestreams oder auch Tonaufnahmen der Ausgebeuteten sein können, bestraft.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)