Der Landesparteitag möge beschließen:
Neufassung von § 23*, Abs. 2, Punkt 6:
6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind oder ihrer bzw. seiner Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender, die bzw. der von dem entsendenden Kreisverband benannt wird
Bisherige Fassung:
6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,