Die Fraktion im Abgeordnetenhaus und die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei einem eventuell drohenden Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Berlin dieselben Ausnahmen gelten, die beim Befahren der Umweltzone heute schon für Menschen mit Sonderparkausweis gelten, da sie im Alltag auf ihren PKW angewiesen sind.
Gemäß Anhang 3 Nr. 6 i.V.m. §2 (3) der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind „Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch […] im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen…“ unabhängig von ihrer Umweltplakette auch innerhalb der Umweltzonen zugelassen.“
Dies muss auch bei Dieselfahrverboten durch eine Ausnahmeregelung gültig bleiben. Der Senat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Berliner Beamtenschaft bei der Polizei und Mitarbeiterschaft in den Ordnungsämtern entsprechend geschult sind.
Die Fraktion im Abgeordnetenhaus und die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei einem eventuell drohenden Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Berlin dieselben Ausnahmen gelten, die beim Befahren der Umweltzone heute schon für Menschen mit Sonderparkausweis gelten, da sie im Alltag auf ihren PKW angewiesen sind.
- Stellungnahme der AH-Fraktion 2020: Dieses Anliegen ist weiterhin in Bearbeitung und wird insbesondere bei einer möglichen Ausweitung der bisher begrenzten Durchfahrverbote von insgesamt weniger als 3 Kilometer wieder aufgenommen. Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Ausnahme sind gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gegeben und müssen bei Bedarf durch die verantwortlichen Stellen entsprechend angewendet werden.