Vermieter dürfen bei Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß §§ 559 ff. BGB lediglich 10% der anrechenbaren Kosten auf den Mieter umlegen.
Die Miete wird nicht um diesen Betrag erhöht. Stattdessen wird die 10%ige Umlage im Rahmen eines gesondert auszuweisenden Betrages für eine Höchstdauer von 5 Jahren auf die Miete aufgerechnet. Dieser fällt nach Ablauf der Höchstumlagedauer automatisch fort und wird bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht berücksichtigt.
Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)