Einfügung betreffend die Unvereinbarkeit der öffentlichen Verbreitung von menschenfeindlichen, rassistischen oder sozialdarwinistischen Thesen mit der Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in § 6 Abs. 1 des Organisationsstatuts:
In § 6 des Organisationsstatuts der SPD ist als neuer Absatz 1. d) folgender Satz einzufügen: „Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist auch die öffentliche Verbreitung von Thesen, in denen Menschen ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung abgesprochen wird.“
Der § 35 Abs. 3 OrgStatut wird dementsprechend neu gefasst:
3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch einen schweren Schaden für die Partei entstanden ist. Ein schwerer Schaden entsteht insbesondere dann, wenn Menschen öffentlich ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens oder ihres weltanschaulichen Bekenntnisses abgesprochen wird. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.