Selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss jedem unabhängig von der Art oder Intensität seiner Beeinträchtigung zustehen. Menschen mit Behinderung oder einem Bedarfsumfang dürfen nicht von Leistungen ausgeschlossen werden. Leistungen zur Teilhabe sind deshalb in § 99 SGB IX so auszugestalten, dass kein Mensch mit einem Teilhabebedarf ausgeschlossen wird.
Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt (Konsens)