Die BT-Fraktion wird aufgefordert, folgende gesetzliche Regelungen zur Regulierung von Leiharbeit zu erarbeiten.
a) Leiharbeitnehmer sind der Stammbelegschaft materiell gleichzustellen, indem
- ihnen mindestens der gleiche Lohn gewährt wird
- für sie die gleichen Regeln hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten gelten,
- ihnen die gleichen Prämien, Zuschläge, sozialen Vergünstigungen usw. zukommen
b) Grundsätzlich sind alle Leiharbeiter allen für das entleihende Unternehmende bindenden tariflichen Regelungen gleichzustellen.
c) Leiharbeitnehmer sind der Stammbelegschaft insofern gleichzustellen,
- dass die Belegschaftsvertretung auch über ihre Beschäftigung mitbestimmt,
- dass ihre durchschnittliche Anzahl der Zahl der Beschäftigten zugerechnet wird,
- dass das entleihende Unternehmen die Belange des Arbeitsschutzes gleichberechtigt verantwortet,
- dass sie der Ordnung im entleihenden Betrieb unterliegen und in dessen organisatorisch-disziplinarische Struktur eingegliedert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist das verleihende Unternehmen in die Klärung einzubeziehen.
Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 34/I/2015 (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
(LPT I/2015: Überwiesen an FA VII – Wirtschaft und Arbeit)