Antrag 158/I/2023 Konkrete Maßnahmen zum Ausbau dezentraler Erneuerbarer Energien

Status:
Annahme mit Änderungen

Trotzdem das “Osterpaket” wichtige und überfällige Erleichterungen für den dezentralen Ausbau Erneuerbarer Energien enthält, verbleiben zahlreiche weitere Hemmnisse in verschiedenen Gesetzen und für verschiedene, für urbane Räume relevante Anlagenklassen. Die SPD-Bundestagsabgeordneten mögen sich für folgende Vorhaben einsetzen:

 

Maßnahme 1: bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von EE-Anlagen bei Netzbetreibern

Die bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von Erneuerbare-Energie (EE)-Anlagen bei den Netzbetreibern in allen Kapazitätssegmenten ist vorzuschreiben. Z.B. in §8 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und § 14e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind unter Koordination der Bundesnetzagentur erarbeitete Standardprozesse inkl. Anmeldung beim Marktstammdatenregister vorzusehen. Ferner sind Netzbetreiber zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Installateurverzeichnissen in § 13 Abs. 2 Niederspannungs- Anschlussverordnung (NAV) zu verpflichten.

 

Maßnahme 2: Anlagenzertifikats Typ B erst ab 500 kWp

Bei mittelgroßen Anlagen, etwa auf großen Dächern, ist die Kapazitätsschwelle von derzeit 135 kWp für die Notwendigkeit des Anlagenzertifikats Typ B (welche die Verträglichkeit mit dem Stromnetz sicherstellt) in der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung im EnWG auf 500 kWp anzuheben (ehemals 1 MWp). Alternativ kann festgelegt werden, dass der Einsatz spezifischer Leistungselektronikkomponenten besagte Zertifizierung unnötig macht. Dieses Segment betrifft auch Anlagen auf Schulen, Verwaltungsgebäuden und Supermärkten.

 

Maßnahme 3: Balkon-PV-Anlagen bis 800 W für Schuko-Steckdosen erlauben

Balkonanlagen sind aus der rechtlichen Grauzone zu holen und deren Betrieb zu erleichtern. Balkon-PV-Anlagen sind als „Kleinstanlagen” mit max. 800W zu definieren (in Anlehnung an § 29 Abs. 2 Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz), die bei Vorhandensein eines Netz- und Anlagen (NA)-Schutzes und Erfüllung der Anforderungen eines geeigneten Sicherheitsstandards (z.B. der Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, DGS) in normale Schuko-Steckdosen eingesteckt werden dürfen. Im EEG sind die Kleinstanlagen von sämtlichen Steuerungspflichten und Anforderungen für größere Anlagen auszunehmen; es erfolgt entweder keine EEG-Vergütung oder bei optionalem Einsatz eines Zweirichtungszählers eine Vergütung analog zu sonstigen PV-Anlagen. Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister hat online und stark vereinfacht (laiengerecht) zu erfolgen. In § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist festzulegen, dass Vermieter die Anbringung einer Kleinstanlage gestatten müssen, falls keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.

 

Maßnahme 4: Floating PV-Anlagen auf künstlichen Seen ermöglichen

Schwimmende “Floating PV”-Anlagen auf künstlichen, in den letzten 10 Jahren angelegten Seen sind von den 2022 im “Osterpaket” eingeführten Beschränkungen (Mindestuferabstand 50 m und max. 15% Bedeckung) auszunehmen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Trotzdem das “Osterpaket” wichtige und überfällige Erleichterungen für den dezentralen Ausbau Erneuerbarer Energien enthält, verbleiben zahlreiche weitere Hemmnisse in verschiedenen Gesetzen und für verschiedene, für urbane Räume relevante Anlagenklassen. Die SPD-Bundestagsabgeordneten mögen sich für folgende Vorhaben einsetzen:

 

Maßnahme 1: bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von EE-Anlagen bei Netzbetreibern

Die bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von Erneuerbare-Energie (EE)-Anlagen bei den Netzbetreibern in allen Kapazitätssegmenten ist vorzuschreiben. Z.B. in §8 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und § 14e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind unter Koordination der Bundesnetzagentur erarbeitete Standardprozesse inkl. Anmeldung beim Marktstammdatenregister vorzusehen. Ferner sind Netzbetreiber zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Installateurverzeichnissen in § 13 Abs. 2 Niederspannungs- Anschlussverordnung (NAV) zu verpflichten.

 

Maßnahme 2: Anlagenzertifikats Typ B erst ab 500 kWp

Bei mittelgroßen Anlagen, etwa auf großen Dächern, ist die Kapazitätsschwelle von derzeit 135 kWp für die Notwendigkeit des Anlagenzertifikats Typ B (welche die Verträglichkeit mit dem Stromnetz sicherstellt) in der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung im EnWG auf 500 kWp anzuheben (ehemals 1 MWp). Alternativ kann festgelegt werden, dass der Einsatz spezifischer Leistungselektronikkomponenten besagte Zertifizierung unnötig macht. Dieses Segment betrifft auch Anlagen auf Schulen, Verwaltungsgebäuden und Supermärkten.

 

Maßnahme 3: Balkon-PV-Anlagen bis 800 W für Schuko-Steckdosen erlauben

Balkonanlagen sind aus der rechtlichen Grauzone zu holen und deren Betrieb zu erleichtern. Balkon-PV-Anlagen sind als „Kleinstanlagen” mit max. 800W zu definieren (in Anlehnung an § 29 Abs. 2 Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz), die bei Vorhandensein eines Netz- und Anlagen (NA)-Schutzes und Erfüllung der Anforderungen eines geeigneten Sicherheitsstandards (z.B. der Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, DGS) in normale Schuko-Steckdosen eingesteckt werden dürfen. Im EEG sind die Kleinstanlagen von sämtlichen Steuerungspflichten und Anforderungen für größere Anlagen auszunehmen; es erfolgt entweder keine EEG-Vergütung oder bei optionalem Einsatz eines Zweirichtungszählers eine Vergütung analog zu sonstigen PV-Anlagen. Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister hat online und stark vereinfacht (laiengerecht) zu erfolgen. In § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist festzulegen, dass Vermieter die Anbringung einer Kleinstanlage gestatten müssen, falls keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Trotzdem das “Osterpaket” wichtige und überfällige Erleichterungen für den dezentralen Ausbau Erneuerbarer Energien enthält, verbleiben zahlreiche weitere Hemmnisse in verschiedenen Gesetzen und für verschiedene, für urbane Räume relevante Anlagenklassen. Die SPD-Bundestagsabgeordneten mögen sich für folgende Vorhaben einsetzen:

 

Maßnahme 1: bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von EE-Anlagen bei Netzbetreibern

Die bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von Erneuerbare-Energie (EE)-Anlagen bei den Netzbetreibern in allen Kapazitätssegmenten ist vorzuschreiben. Z.B. in §8 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und § 14e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind unter Koordination der Bundesnetzagentur erarbeitete Standardprozesse inkl. Anmeldung beim Marktstammdatenregister vorzusehen. Ferner sind Netzbetreiber zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Installateurverzeichnissen in § 13 Abs. 2 Niederspannungs- Anschlussverordnung (NAV) zu verpflichten.

 

Maßnahme 2: Anlagenzertifikats Typ B erst ab 500 kWp

Bei mittelgroßen Anlagen, etwa auf großen Dächern, ist die Kapazitätsschwelle von derzeit 135 kWp für die Notwendigkeit des Anlagenzertifikats Typ B (welche die Verträglichkeit mit dem Stromnetz sicherstellt) in der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung im EnWG auf 500 kWp anzuheben (ehemals 1 MWp). Alternativ kann festgelegt werden, dass der Einsatz spezifischer Leistungselektronikkomponenten besagte Zertifizierung unnötig macht. Dieses Segment betrifft auch Anlagen auf Schulen, Verwaltungsgebäuden und Supermärkten.

 

Maßnahme 3: Balkon-PV-Anlagen bis 800 W für Schuko-Steckdosen erlauben

Balkonanlagen sind aus der rechtlichen Grauzone zu holen und deren Betrieb zu erleichtern. Balkon-PV-Anlagen sind als „Kleinstanlagen” mit max. 800W zu definieren (in Anlehnung an § 29 Abs. 2 Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz), die bei Vorhandensein eines Netz- und Anlagen (NA)-Schutzes und Erfüllung der Anforderungen eines geeigneten Sicherheitsstandards (z.B. der Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, DGS) in normale Schuko-Steckdosen eingesteckt werden dürfen. Im EEG sind die Kleinstanlagen von sämtlichen Steuerungspflichten und Anforderungen für größere Anlagen auszunehmen; es erfolgt entweder keine EEG-Vergütung oder bei optionalem Einsatz eines Zweirichtungszählers eine Vergütung analog zu sonstigen PV-Anlagen. Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister hat online und stark vereinfacht (laiengerecht) zu erfolgen. In § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist festzulegen, dass Vermieter die Anbringung einer Kleinstanlage gestatten müssen, falls keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme Landesgruppe 2024:

Wie im vorliegenden Antrag beschrieben, hat sich die SPD-Bundestagfraktion erfolgreich für ein Abbau zahlreicher Hemmnisse den Ausbau der Erneuerbaren Energien betreffend eingesetzt. Mit dem EEG 2023 haben wir unsere Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien nochmals erhöht, um bereits im Jahr 2030 einen Anteil von mindestens 80% am Bruttostromverbrauch in Deutschland mit Erneuerbaren Energien zu decken. Schon dieses Jahr hat der Zubau vor allem im Solarbereich alle Erwartungen übertroffen. Aber auch beim Windausbau an Land kommen wir gut voran, allein im September dieses Jahres wurden knapp 200 Anlagen genehmigt. In alldem zeigt sich, dass unsere Gesetzgebung beginnt, Wirkung zu entfalten.

Die im vorliegenden Antrag dargestellten Maßnahmen werden von der SPD- Bundestagsfraktion uneingeschränkt mitgetragen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung weiterer Hemmnisse beim Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten können.
Zu den im Antrag aufgeführten Einzelmaßnahmen sei anzumerken:

Derzeit befindet sich das sog. „Solatpaket I“ im parlamentarischen Verfahren. Die 1. Lesung im Bundestag erfolgte am 19.10. und die Anhörung im Ausschuss für Klima und Energie am 12.11.2023. Das ambitionierte Ziel eines Abschlusses des gesamten Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2023 war nicht mehr möglich. Aufgrund hoher Eilbedürftigkeit einzelner Regelungen erfolgt daher eine Aufteilung des Gesetzentwurfes in zwei Teilbeschlüsse. Ein erster Teilbeschluss erfolgte am 15.12.2023. Der zweite Teilbeschluss ist für Januar 2024 zu erwarten. In diesem zweiten Teilbeschluss wird die im vorliegenden Antrag dargestellte Maßnahme 3 adressiert. Konkret sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, die Entbürokratisierung bei Balkon-PV-Anlagen, insb. durch ein vereinfachtes Anmeldeverfahren und durch das vorübergehende Zulassen rückwärtsdrehender Zähler voranzutreiben. Die maximale Leistung für Balkon-PV- Anlagen wird im Zuge dessen von 600 W auf 800 W angehoben.

Maßnahme 2 findet Umsetzung mit dem Beschluss einer Verordnung zur Änderung der „Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung“ (NELEV) im Bundeskabinett im September 2023. Ein zentraler Punkt darin ist die erhebliche Ausweitung der bisher in der NELEV vorgesehenen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht. Waren bisher lediglich Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz ausgenommen, sind künftig auch für Anlagen mit einer maximalen installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt keine Anlagenzertifikate mehr notwendig. Dem Anliegen des vorliegenden Antrags wurde damit entsprochen.

Die in Maßnahme 1 des Antrags dargestellte bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von EE-Anlagen bei Netzbetreibern sieht die SPD-Bundestagsfraktion ebenfalls als einen wichtigen Hebel für eine schnelle Energiewende. Entsprechend haben wir begrüßt, dass die neuen Vorgaben des § 8 Abs. 7 EEG-2023 ab 1. Januar 2025 zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren führen werden. Die Netzbetreiber sind demnach künftig dazu verpflichtet, bei EE-Anlagen bis 30 kW mit bereits bestehenden Hausanschlüssen die Prozesse zur Stellung von Anschlussbegehren sowie zum erforderlichen Informationsaustauch zu digitalisieren (Mithilfe eines Webportals) und das Format und die Inhalte der Informationen zu vereinheitlichen. Eine weitergehende Vereinheitlichung und Beschleunigung ist derzeit mit dem noch folgenden Solarpaket II geplant1. Als SPD- Bundestagsfraktion setzen wir uns aktiv dafür ein, dass dies schnellstmöglich angegangen wird.

Beschluss des BPT 2023:

Überweisung an die SPD-Bundestagsfraktion
Überweisungs-PDF: