Die SPD spricht sich klar gegen eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung (VDS, auch: Mindestspeicherung) aus. Auf europäischer Ebene bedarf es keiner Neuregelung der nicht mehr gültigen EU-Richtlinie 2006/24/EG. Als Teil der Bundesregierung wird die SPD nationale Alleingänge bzgl. einer Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung entschieden ablehnen. Die SPD-Bundestagsfraktion wird dazu aufgefordert, gegen eine mögliche Wiedereinführung zu stimmen. Eine anlasslose und flächendeckende Speicherung ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar – und ebenso wenig mit den Grundwerten der Sozialdemokratie.
Der Beschluss „Datenschutz und Grundrechte stärken – Datenspeicherung begrenzen!“ des Parteitages in Berlin im Dezember 2011 ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gegenstandslos, da dieser vor dem Hintergrund der damals gültigen EU-Richtlinie, die Deutschland zu einer Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtete, entstanden ist. Die EU-Richtlinie 2006/24/EG verpflichtete Deutschland ein Gesetz zu erlassen, durch welches alle Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden sollten, die Verbindungsdaten ihrer Kundinnen und Kunden mindestens 6, höchstens 24 Monate zu speichern. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Gesetz, mit dem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden sollte, für verfassungswidrig erklärt. Vor diesem Hintergrund hatte sich der Bundesparteitag im Dezember 2012 dafür ausgesprochen, unter der Wahrung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts europäisches Recht umzusetzen und sich zugleich auf europäischer Ebene für eine grundlegende Revision der EU-Richtlinie einzusetzen. Da es eine solche europäische Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr gibt, ist der Beschluss des Parteitages in Berlin gegenstandslos.
Die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung ist ein undifferenziertes und rechtlich unverhältnismäßiges Überwachungsinstrument, das die Grundrechte in unzumutbarer Art einschränkt und alle Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union unter Generalverdacht stellt. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass die Richtlinie zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die damalige Vorratsdatenspeicherung gegen Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetz (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) verstoßen hat.
Die Speicherung von Telekommunikationsdaten birgt durch die dabei entstehenden Datenmengen ein unverhältnismäßiges Risiko, das keineswegs mit vermeintlichen, aber objektiv nicht zu belegenden Vorteilen bei der Strafverfolgung aufgewogen werden kann. Zur Aufklärung von Straftaten müssen alle vorhandenen rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden und Ermittlungsbehörden ausreichend personell und technisch ausgestattet sein. Mängel in diesen Bereichen durch die VDS zu vertuschen oder gar auszugleichen kann führt am Ziel vorbei.
Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten birgt durch die dabei entstehenden Datenmengen ein unverhältnismäßiges Risiko, das mit vermeintlichen – aber nicht belegten – Vorteilen bei der Strafverfolgung nicht aufgewogen werden kann. Zur Aufklärung und Vorbeugung von Straftaten müssen Energie und Ressourcen gezielt zum Einsatz gebracht werden und daher v.a. die Personalmittel von Polizei und Sicherheitsbehörden ihren Aufgaben angemessen aufgestockt werden.