Antrag 25/II/2024 Gesetzlichen Kündigungsschutz bereits nach drei statt sechs Monaten beginnen lassen

Status:
Nicht abgestimmt

Die Probezeit hat ihren Sinn in einem gegenseitigen Austesten der Passung in einem neuen Arbeitsverhältnis. Zu oft wird der fehlende Kündigungsschutz jedoch missbraucht, um betriebliche Kündigungen mit dem Mittel der Probezeitkündigung, für die Arbeitnehmer*innen meist überraschend, mit der nur zweiwöchigen Kündigungsfrist durchzuführen. Für die Betroffenen, die in dieser Zeit ohnehin unter Stress stehen, bedeutet das den Wegfall des Arbeitsplatzes, für den eventuell sogar ein Umzug durchgeführt wurde. Zwei Wochen sind in der Regel keine ausreichende Zeit, um sich einen neuen Job zu suchen und schafft Verunsicherung. Eine beliebter werdende Praxis ist zudem, in den Arbeitsvertrag eine dreimonatige Probezeit zu schreiben und Arbeitnehmer*innen in einer falschen Sicherheit wiegen zu lassen, da der gesetzliche Kündigungsschutz, ungeachtet der vertraglich vereinbarten Probezeit, erst nach dem sechsten Monat der Tätigkeit eintritt.

Daher fordern wir:

  • den gesetzlichen Kündigungsschutz laut §1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz bereits nach drei Monaten wirksam werden zu lassen
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: FA VII - Wirtschaft und Arbeit (Konsens)