Antrag 40/II/2019 Gegen Leerstand und Spekulation

Status:
Erledigt

Fünf-Punkte-Plan gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Senats und der Bezirksämter werden aufgefordert, sich für eine Reform des Zweckentfremdungsrechts sowie für eine effektivere Umsetzung der einschlägigen Vorschriften einzusetzen. Dabei sollen die folgenden fünf Reformziele handlungsleitend sein:

 

  1. Zweit- und Drittwohnungen, die die Eigentümer*innen oder deren Mieter*innen nicht überwiegend zu Wohnzwecken nutzen, werden in den Anwendungsbereich des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum einbezogen und zukünftig nur noch in Ausnahmefällen (z.B. bei beruflich notwendiger Nutzung) genehmigt.
  2. Bei der Aufstellung des neuen Landeshaushalts 2020/2021 werden den Bezirken ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt, um mehr Stellen für die Bekämpfung von Wohnraumzweckentfremdung zu schaffen und um selbst kostenintensive Verfahren, die z.B. eine Zwangsverwaltung eines hartnäckig leerstehenden Gebäudes betreffen, durchführen zu können.
  3. In den meisten Bezirksämtern werden die Kompetenzen für baupolizeiliche und die ordnungsrechtliche Prüfung von Zweckentfremdungsfällen entweder zusammengelegt oder zumindest koordiniert. Nach außen muss eine einheitliche Anlaufstelle eingerichtet werden, an die die Bürgerinnen und Bürger Hinweise auf Zweckentfremdung von Wohnraum melden können.
  4. Der bereits jetzt im Gesetz verankerte Anspruch der öffentlichen Hand gegenüber Plattformen wie Airbnb & Co auf Herausgabe von Informationen über Kurzzeitvermietungsgeschäfte mit Wohnraum wird gestärkt. Dafür muss insbesondere gesetzlich klargestellt werden, dass die Bezirksämter die genannten Informationen auch von den in Deutschland tätigen Tochtergesellschaften der Plattformen unbürokratisch herausverlangen und diesen Auskunftsanspruch mit Verwaltungszwang durchsetzen können.
  5. Es wird im Gesetz klargestellt, dass förderwürdige Träger der Wohlfahrtspflege, die uneigennützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnraum für wichtige soziale Infrastruktur nutzen, von wirtschaftlich erdrosselnden Ausgleichszahlungen nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz befreit werden können.

 

    Empfehlung der Antragskommission:
    Erledigt bei Annahme 39/II/2019 (Konsens)