Antrag 127/II/2018 Für eine umfassende Antidiskriminierungspolitik

Status:
Annahme

Wir fordern die sozialdemokratischen Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats dazu auf, darauf hinzuwirken, dass folgende Punkte im Gesetzgebungsprozess im Rahmen des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) berücksichtigt werden:

 

  • Vergabe öffentlicher Aufträge muss ins Gesetz – Wer einen Auftrag des Landes Berlin annimmt, hat dafür zu sorgen, dass innerhalb der Unternehmensstruktur keine rassistische Diskriminierung stattfindet. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) zur Vermeidung von Nachteilen.
  • Erweiterung der Verjährungsfrist um 3 Jahre
  • Einführung eines jährlichen Monitorings

 

Um den Effekt des Gesetzes kontrollieren und nachsteuern zu können, fordern wir ein jährliches Monitoring.

  • Diversity-Mainstreaming – Die Beseitigung bestehender Nachteile und die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung von Chancengleichheit ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen politischen und normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Berliner Verwaltungen zu berücksichtigen.
  • Korrektur/Klärung des § 5 Abs. 1 LADG ­­– Rechtfertigung von Ungleichbehandlung

 

Im Entwurf steht in § 5 Abs. 1: „Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt.“ Wir haben die Befürchtung, dass der „sachliche Grund“ so weit gefasst wird, dass Diskriminierungen weiter möglich sind.

  • Verbandsklagerecht darf nicht aufgeweicht werden.
  • Wir fordern eine Beweislastumkehr.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Kein Konsens)
Beschluss: Annahme in der Fassung des Parteitages
Text des Beschlusses:

Wir fordern die sozialdemokratischen Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats dazu auf, darauf hinzuwirken, dass folgende Punkte im Gesetzgebungsprozess im Rahmen des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) berücksichtigt werden:

 

  • Vergabe öffentlicher Aufträge muss ins Gesetz – Wer einen Auftrag des Landes Berlin annimmt, hat dafür zu sorgen, dass innerhalb der Unternehmensstruktur keine rassistische Diskriminierung stattfindet. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) zur Vermeidung von Nachteilen.
  • Erweiterung der Verjährungsfrist um 3 Jahre
  • Einführung eines jährlichen Monitorings

 

Um den Effekt des Gesetzes kontrollieren und nachsteuern zu können, fordern wir ein jährliches Monitoring.

  • Diversity-Mainstreaming – Die Beseitigung bestehender Nachteile und die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung von Chancengleichheit ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen politischen und normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Berliner Verwaltungen zu berücksichtigen.
  • Korrektur/Klärung des § 5 Abs. 1 LADG ­­– Rechtfertigung von Ungleichbehandlung

 

Im Entwurf steht in § 5 Abs. 1: „Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt.“ Wir haben die Befürchtung, dass der „sachliche Grund“ so weit gefasst wird, dass Diskriminierungen weiter möglich sind.

  • Verbandsklagerecht darf nicht aufgeweicht werden.
  • Wir fordern eine erleichterte Beweisführung.

 

Beschluss-PDF: