Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates werden aufgefordert, zum Schutze des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan wesentliche Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz zu verankern. Dazu zählen:
- die Erforderlichkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Wahl von Bundesverfassungsrichterinnen und -richtern
- die Dauer der Amtszeit von zwölf Jahren sowie der Ausschluss der darauffolgenden Wiederwahl
- die Bindungs- bzw. Gesetzeswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Darüber hinaus soll geprüft werden, ob es sinnvoll ist, einen Verfassungsartikel hinzuzufügen, der bestimmt, dass bei Änderungen der einfachen gesetzlichen Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) insbesondere im Bereich der Organisations- und Verfahrensregeln die Richterinnen und Richter zu hören sind und die Pflicht besteht, die Findung eines Konsenses voranzutreiben.
Zuletzt ist verfassungsrechtlich zu verankern, dass im Falle einer Nicht-Einigung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Ablauf des im BVerfGG vorgesehenen ordentlichen Wahlverfahrens der Bundesrat die Befugnis erlangt, den vakanten Posten am Gericht zu besetzen. Es ist zu diskutieren, welche Form der Mehrheit der Bundesrat dafür benötigt.
+ Überweisung Landesgruppe
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates werden aufgefordert, zum Schutze des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan wesentliche Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz zu verankern. Dazu zählen:
- die Erforderlichkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Wahl von Bundesverfassungsrichterinnen und -richtern
- die Dauer der Amtszeit von zwölf Jahren sowie der Ausschluss der darauffolgenden Wiederwahl
- die Bindungs- bzw. Gesetzeswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Darüber hinaus soll geprüft werden, ob es sinnvoll ist, einen Verfassungsartikel hinzuzufügen, der bestimmt, dass bei Änderungen der einfachen gesetzlichen Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) insbesondere im Bereich der Organisations- und Verfahrensregeln die Richterinnen und Richter zu hören sind und die Pflicht besteht, die Findung eines Konsenses voranzutreiben.
Zuletzt ist verfassungsrechtlich zu verankern, dass im Falle einer Nicht-Einigung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Ablauf des im BVerfGG vorgesehenen ordentlichen Wahlverfahrens der Bundesrat die Befugnis erlangt, den vakanten Posten am Gericht zu besetzen. Es ist zu diskutieren, welche Form der Mehrheit der Bundesrat dafür benötigt.