Mit Veröffentlichung der überarbeiteten Tabaksteuerverordnung vom 11.08.2021 wurde für Wasserpfeifentabak ab dem 01.07.2022 durch § 31 Abs. 4 Satz 2 ein Verpackungszwang mit einer „Menge bis zu 25 g“ für den deutschen Markt eingeführt.
Den Verkauf einer Einzelportion, wie in jeder Bar mit einem Glas Bier, sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Wir fordern daher:
- Im gastronomischen Bereich die Shisha mit Bier, Kaffee oder alkoholischen Mixgetränken wie Cocktails gleichzustellen
- Lizensierungs- und Meldepflichten für Shisha-Cafés und -Bars analog zu Schanklizenzen.
- eine Erlaubnis der entgeltlichen Einzelportionsabgabe im gastronomischen Bereich (so gen. Shisha-Bars) zum Zwecke der Rechtssicherheit für Betreiber und Aufsichtsbehörden einzuführen
- Verpackungsgrößen für den Gastronomiebereich von 250g aufwärts
- Um insbesondere den legalen Markt wieder funktionsfähig zu gestalten, den aufkeimenden Schwarzmarkt einzudämmen und die Produktverfügbarkeit sicherzustellen, sollte der Verpackungszwang gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 zunächst kurzfristig ausgesetzt werden
Mit Veröffentlichung der überarbeiteten Tabaksteuerverordnung vom 11.08.2021 wurde für Wasserpfeifentabak ab dem 01.07.2022 durch § 31 Abs. 4 Satz 2 ein Verpackungszwang mit einer „Menge bis zu 25 g“ für den deutschen Markt eingeführt.
Den Verkauf einer Einzelportion, wie in jeder Bar mit einem Glas Bier, sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Wir fordern daher:
- Im gastronomischen Bereich die Shisha mit Bier, Kaffee oder alkoholischen Mixgetränken wie Cocktails gleichzustellen
- Lizensierungs- und Meldepflichten für Shisha-Cafés und -Bars analog zu Schanklizenzen.
- eine Erlaubnis der entgeltlichen Einzelportionsabgabe im gastronomischen Bereich (so gen. Shisha-Bars) zum Zwecke der Rechtssicherheit für Betreiber und Aufsichtsbehörden einzuführen
- Verpackungsgrößen für den Gastronomiebereich von 250g aufwärts
- Um insbesondere den legalen Markt wieder funktionsfähig zu gestalten, den aufkeimenden Schwarzmarkt einzudämmen und die Produktverfügbarkeit sicherzustellen, sollte der Verpackungszwang gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 zunächst kurzfristig ausgesetzt werden