Antrag Ini09/II/2018 Für ein faires europäisches Leistungsschutzrecht!

Status:
Nicht abgestimmt

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, bei der Neuregelung eines europaweiten Urheber- und Leistungsschutzrechts auf einen fairen Ausgleich zwischen den Kreativen, Nutzer*innen sowie Online-Plattformen hinzuwirken.

 

Dazu gehört:

  1. Faire Vergütung: Die Online-Verwertung von urheberrechtlich geschütztem Eigentum muss angemessen vergütet werden.
  2. Mehr Transparenz: Urheber*innen sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler sollen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) umfassend Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Nur durch diese Kenntnis ist gewährleistet, dass sie ihre Rechte geltend machen können.
  3. Klauseln zur Vertragsanpassung: Wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke unverhältnismäßig niedrig ist, besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche angemessene und faire Vergütung.
  4. Mechanismen zur Streitbeilegung: Künstler*innen sollen über ihre Vertretungsorganisationen Unstimmigkeiten mit den Online-Plattformen bei Transparenz und Vertragsanpassung beilegen.
  5. Widerrufsrecht zum Vorteil von Kreativen: Urheber*innen und ausübende Künstler*innen erhalten das Recht einen bestehenden Verwertungsvertrag zu widerrufen, wenn das Werk nicht verwertet oder gegen die Transparenzpflichten verstoßen wird.
  6. Offenlegung gleicher Konditionen: Die zwischen Urheber*innen und Online-Plattformen geschlossenen Vereinbarungen müssen für andere offengelegt werden, um über diese Transparenz einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.
  7. Öffentlicher Auftrag: Einrichtungen der Bildung, Forschung und Kultur, die einen öffentlichen Auftrag verfolgen, sollten von den Regelungen ausgenommen werden, da diese kein Verwertungsinteresse haben.
  8. Private Nutzung: Nutzer*innen soll es möglich sein, knappe und verhältnismäßige Zitate oder Auszüge aus einem geschützten Werk normal zu nutzen. Die legitimen Interessen der Urheber*innen dürfen dabei nicht unbillig verletzt werden.
  9. Überschriften und Verlinkungen: Überschriften 1. Grades dürfen weiterhin bei einer Verlinkung angegeben werden.
  10. Kleine und mittelständische Unternehmen: Die Regelungen müssen die Anliegen kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bezug auf die Marktmacht einzelner Online-Plattformen besonders berücksichtigen.
  11. Die in einer EU-Richtline verwendeten Definitionen, Abgrenzungen und Ausnahmen müssen klar und allgemeingültig sein.

 

 

Empfehlung der Antragskommission:
zurückgezogen (Konsens)