Die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ soll auch von geflüchteten Menschen mit Bleiberecht nach 5 Jahren gleichberechtigt in Anspruch genommen werden dürfen.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
PDF:
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
Die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ soll auch von geflüchteten Menschen mit Bleiberecht nach 5 Jahren gleichberechtigt in Anspruch genommen werden dürfen.
Beschluss-PDF: