Antrag 149/II/2019 Familienrecht an die gesellschaftliche Realität anpassen

Seit Jahrzehnten erleben wir die Öffnung der Gesellschaft, immer mehr Menschen brechen aus den Lebensmodellen der vergangenen Generationen aus und leben in Lebensgemeinschaften verschiedenster Art zusammen.

 

(Ehe-)Partner*innen und damit oft auch biologische Elternpaare bleiben aus den verschiedensten Gründen nicht (mehr) ein Leben lang zusammen. Viele Kinder wachsen mit ihren biologischen Eltern und den jeweiligen neuen Partner*innen als Bezugspersonen auf. Das Familienrecht muss sich dieser gesellschaftlichen Realität endlich anpassen.

 

Wir fordern daher, das Familienrecht so anzupassen, dass Kinder mehr als zwei Elternteile haben können mit allen Rechten und Pflichten. Eine Schlechterstellung der Kinder mit mehr als 2 Elternteile beispielsweise bei der Pflege der Eltern ist unzulässig.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 82/I/2020 (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

 

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LPT II/2019: Überwiesen an ASJ – Empfehlung ASJ: Zurücküberweisung an Antragsteller*innen

 

Begründung:
Die allgemeine Zielrichtung des Antrages, familienrechtliche Regelungen an gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen, wird befürwortet. In der vorgelegten Form ist der Antrag jedoch zu unspezifiziert, so dass die beabsichtigten Regelungen und Regelungsabsicht der Antragsteller*innen nicht hinreichend erkennbar sind.

 

 

1. Formeller Hinweis zur Überarbeitung

In Zeile 1 wäre zu ergänzen: „Der Bundesparteitag möge beschließen.“ Da auf eine Änderung des Bundesrechts (insbesondere BGB) hingewirkt werden soll, ist der Antrag auch an den Bundesparteitag zu stellen und von diesem zu beschließen.

 

2. Inhaltliche Hinweise zur Überarbeitung

 

a. Verfassungsrechtliche Fragestellungen
Die von den Antragsteller*innen beabsichtigten Rechtsänderungen berühren den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. So eine Reform muss sich am Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), am verfassungsrechtlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2
GG) und am korrespondierenden Anspruch des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 GG) messen lassen. Um das verfassungsrechtliche Risiko einer Einführung der Mehrelternschaft zu minimieren, muss die Ausgestaltung der Reform strikt am Kindeswohl orientiert sein. Diese Orientierung sollte stärker im Antrag zu erkennen sein. Wir empfehlen, insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09. April 2003 (1 BvR 1493/96, BVerfGE 108, 82-122, Rn. 62) geäußerten Bedenken mit Blick auf das Kindeswohl ausdrücklich aufzugreifen. Dazu sollte im Antragstext oder in der Begründung dezidiert dargelegt werden, welchen Vorteil die zusätzliche einfachrechtliche Absicherung sozialer Familienverhältnisse aus Perspektive der betroffenen Kinder hätte und in welchen Familienkonstellationen die derzeitige Rechtslage aus Sicht des Kindeswohls zu unbefriedigenden Ergebnissen führe. Zudem sollten im Antragstext einschränkende Voraussetzungen formuliert werden, unter denen die rechtliche Elternschaft zu gewähren ist, um eine dem Kindeswohl abträgliche Mehrelternschaft auszuschließen. Mindestvoraussetzung, um zusätzliches Elternteil zu werden, dürfte eine feste und dauerhafte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind sein. Weiterhin muss vermieden werden, dass eine unüberschaubare Vielzahl an Personen als Eltern in Frage kommt. Daher ist beispielsweise zu erwägen, die zusätzliche Elternschaft auf Personen zu beschränken, die sich in einer Ehe oder festen und auf Dauer angelegten Partnerschaft zu einem bisherigen Elternteil befinden, um den disruptiven Effekt der zusätzlichen Elternschaft und das Risiko von Kompetenzkonflikten geringer zu halten. Auch ein Verlust der Elternschaft im Falle der Trennung vom ursprünglichen Elternteil könnte Teil der Überlegungen sein.

 

b. Beabsichtigter Regelungsumfang des Antrages
Derzeit wird die Notwendigkeit einer Reform des Abstammungsrechts auch in einem rechtswissenschaftlichen Zusammenhang diskutiert. Insbesondere die Einführung der Mehrelternschaft ist bereits seit mehreren Jahren Gegenstand einer juristischen und politischen Debatte, stößt bislang jedoch überwiegend auf Ablehnung seitens des Gesetzgebers sowie einiger juristischen Verbände.

 

Bereits im Jahr 2017 hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht des Bundesjustizministeriums (BMJV)Vorschläge zur Neuordnung des Familienrechts vorgelegt, welche sich in einem Diskussionsteilentwurf des BMJV zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts von 2019 wiederfinden (vgl. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/DiskE_Reform_Abstammungsrecht.pdf?blob=publicationFile&v=1 (zuletzt aufgerufen am 22.02.2020). Das BMJV hat sich in diesem Rahmen jedoch gegen die Einführung der Mehrelternschaft ausgesprochen (vgl. https://www.sueddeutsche.de/panorama/familienrecht-stille-revolution-1.3572007 (zuletzt aufgerufen am 12.02.2020).

Diese Position wurde z.B. vonseiten der FDP- Bundestagsfraktion kritisiert (vgl. https://www.fdp.de/justiz-und-rechtspolitik_modernisierung-des-familienrechts-greiftzu-kurz (zuletzt aufgerufen am 12.02.2020). Der Deutsche Juristentag 2016 (djt 2016) sah zwar Reformbedarf im Familienrecht zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare sowie neuer Familienformen, hielt jedoch seinerseits am Zwei-Eltern-Prinzip fest, indem er einen entsprechenden Antrag zur Einführung der rechtlichen Mehrelternschaft ablehnte (vgl. 4 Online unter: https://www.djt.de/fileadmin/downloads/71/161213_71_beschluesse_web.pdf zuletzt aufgerufen am 12.02.2020).

Die Mehrelternschaft ist dem Zivilrecht nicht grundsätzlich fremd, vielmehr ist eine solche im Falle der Erwachsenenadoption nach § 1770 BGB gesetzlich möglich, da hier die Verwandtschaftsverhältnisse zu bisherigen Eltern erhalten bleiben. Eine gesetzliche Ausnahme vom Zwei-Eltern-Prinzip ist somit bereits vorhanden. Sollten die Antragsteller*innen weitere Ausnahmekonstellationen vom Zwei-Eltern-Prinzip über den Fall der Erwachsenenadoption nach § 1770 BGB hinaus regeln wollen, müssten diese im Einzelnen beschrieben und begründet werden. In diesem Zusammenhang stellen sich darüber hinaus zu klärende Folgefragen sowohl hinsichtlich einer möglicherweise einzuführenden Höchstzahl von Elternteilen als auch hinsichtlich möglicher Sorgerechtsregelungen bei Trennungskonstellationen.

Alternativ könnte eine Reform bei der rechtlichen Definition von Mutterschaft und Vaterschaft gem. §§ 1591 ff. BGB ansetzen. Hier käme die Einführung des Rechtsinstituts eines dritten Elternteils in Frage, um die Ziele der Antragsteller*innen umzusetzen. Eine solche Reform würde sich in eine größere rechtspolitische Debatte einfügen, ob die derzeitige Definition von Mutterschaft und Vaterschaft noch zeitgemäß ist.

Die in den Zeilen 10 bis 12 formulierte Forderung, wonach die Kinder von mehr als zwei Eltern im Rahmen der elterlichen Pflege nicht schlechter gestellt sein dürften, ist sehr unbestimmt formuliert, sodass der Inhalt der Forderung ohne entsprechende Begründung nicht abschließend beurteilt werden kann.

 

c. Auswirkungen auf weitere Rechtsgebiete

Es empfiehlt sich, wenn der Antrag auch aufgreift, dass wie sich sorgerechtliche, abstammungsrechtliche und sonstige familienrechtliche Regelungen auf weitere Rechtsgebiete auswirken. Beispiele sind – das Steuerrecht (Wie werden Freibeträge für Kinder anerkannt? Wer kann steuerliche Vorteile aufgrund der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen?),- das Sozialrecht (Wer ist zum Empfang von Kindergeld berechtigt? Wer von verschiedenen Elternteilen ist zum Unterhalt gegenüber einem Kind verpflichtet? Wie korrespondiert das mit Sorgerechten? Gegenüber wem können Kinder verpflichtet sein, Pflege zu leisten bzw. die Sozialkassen zu kompensieren? Wie werden die Kinder in der Krankenversicherung, v.a. Familienversicherung berücksichtigt?), – theoretisch das Strafrecht (bspw. bei Tatbeständen, die besonders dem Kindeswohl dienen) und weitere Rechtsgebiete (Verantwortlichkeit im Verwaltungsrecht, Vertretungsbefugnis der Eltern für die Kinder gegenüber Behörden) Es böte sich daher an, wenn nicht die Auswirkungen im Antrag bereits klar begrenzt werden können, eine Prüfauftrag im Hinblick auf die Folgeänderungen zu ergänzen.

 

d. Konkretisierung der Aufforderung des Antrages

Der Antrag sollte konkretisieren, an wen sich die Aufforderung richtet, um den Weg zur Umsetzung zu konkretisieren. Beispielsweise können alle Mandatsträger*innen der SPD aufgefordert werden, sich für die Ziele des Antrags einzusetzen. Je weiter zudem die Zielsetzungen – wie unter b. adressiert – gefasst werden, umso eher wird empfohlen, den Antrag teilweise oder ganz als Prüfauftrag zu formulieren, beispielsweise indem eine Zielsetzung vorgegeben wird, aber die Umsetzung im Einzelnen zu prüfen ist – damit würden Spielräume zur Anpassung der Wirkungen z.B. in weiteren Rechtsgebieten eröffnet.