Antrag 200/I/2019 Fachkräfteeinwanderungsgesetz I: Anerkennungsfrist bei ausländischer Berufsqualifikation verlängern

Status:
Annahme

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats mögen sich dafür einsetzen, dass die grundsätzliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis begründet durch Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Abs. 1 letzter Unterabsatz AufenthG-E) von 18 auf 36 Monate ausgeweitet wird. Der Höchstzeitraum soll sich also von bisher geplanten zwei auf drei Jahre verlängern. Die Verlängerungsoption um sechs Monate sollte Bestand haben, so dass sich im Einzelfall eine Höchstaufenthaltsdauer von 42 Monaten ergeben kann.

Es wäre wünschenswert zu prüfen, ob die Verlängerungsmöglichkeit von sechs auf zwölf Monate erhöht werden kann.

Folgende Änderung des vorliegenden Gesetzeentwurfs wird vorgeschlagen:

  • In § 16d Abs. 1 Satz 3 sind die Zahl „18″ durch die Zahl „36″ und die Wörter „zwei Jahren“ durch die Angabe „42 Monaten“ zu ersetzen. (Die vorliegende Fassung widerspricht EU-Recht und bevorzugt EU-Arbeitsmigration)
  • Anpassungslehrgänge zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede in der beruflichen Qualifikation dürfen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und in der Folge nach der Anerkennungsgesetzgebung einschließlich des Fachrechts von Bund und Ländern (beispielsweise nach § 2 Absatz 3 Satz 6 Krankenpflegegesetz) bis zu drei Jahre dauern. (Die vorliegende Fassung würde somit die Einreise von Drittstaatsangehörigen ausschließen, die für eine Anerkennung ihrer Qualifikation einen Anpassungslehrgang von mehr als 18 Monaten Dauer absolvieren müssten.)

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats mögen sich dafür einsetzen, dass die grundsätzliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis begründet durch Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Abs. 1 letzter Unterabsatz AufenthG-E) von 18 auf 36 Monate ausgeweitet wird. Der Höchstzeitraum soll sich also von bisher geplanten zwei auf drei Jahre verlängern. Die Verlängerungsoption um sechs Monate sollte Bestand haben, so dass sich im Einzelfall eine Höchstaufenthaltsdauer von 42 Monaten ergeben kann.

Es wäre wünschenswert zu prüfen, ob die Verlängerungsmöglichkeit von sechs auf zwölf Monate erhöht werden kann.

Folgende Änderung des vorliegenden Gesetzeentwurfs wird vorgeschlagen:

  • In § 16d Abs. 1 Satz 3 sind die Zahl „18″ durch die Zahl „36″ und die Wörter „zwei Jahren“ durch die Angabe „42 Monaten“ zu ersetzen. (Die vorliegende Fassung widerspricht EU-Recht und bevorzugt EU-Arbeitsmigration)
  • Anpassungslehrgänge zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede in der beruflichen Qualifikation dürfen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und in der Folge nach der Anerkennungsgesetzgebung einschließlich des Fachrechts von Bund und Ländern (beispielsweise nach § 2 Absatz 3 Satz 6 Krankenpflegegesetz) bis zu drei Jahre dauern. (Die vorliegende Fassung würde somit die Einreise von Drittstaatsangehörigen ausschließen, die für eine Anerkennung ihrer Qualifikation einen Anpassungslehrgang von mehr als 18 Monaten Dauer absolvieren müssten.)

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitages 2019: Überwiesen an SPD-Parteivorstand 
Überweisungs-PDF: