Antrag 216/II/2024 Erlassmöglichkeit von Verspätungszuschlägen

Die zwingende Festsetzung von Verspätungszuschlägen gem. § 152 (2) AO ist durch den Gesetzgeber dahingehend zu reformieren, dass auch eine Teil- oder Vollerlass, insbesondere bei Renteneinkünften, möglich ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesgruppe (Konsens)