Die zwingende Festsetzung von Verspätungszuschlägen gem. § 152 (2) AO ist durch den Gesetzgeber dahingehend zu reformieren, dass auch eine Teil- oder Vollerlass, insbesondere bei Renteneinkünften, möglich ist.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesgruppe (Konsens)
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