Antrag 08/I/2022 Ergänzung des § 23a* (3) Organisationsstatut der SPD (Kreisvorstand)

Status:
Annahme

Der § 23a* (3) Organisationsstatut der SPD (Kreisvorstand) wird um einen 2. Satz ergänzt:

(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

 

[…]

6. den von den Abteilungsmitgliederversammlungen nominierten Vertretungen der Abteilungen, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Abteilungsvorstandes ist.

 

7.  den von den Mitgliederversammlungen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer, AGS und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.

[…]

 

Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.

 

bisherige Formulierung:

(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

[…]

6. den von den Abteilungsmitgliederversammlungen nominierten Vertretungen der Abteilungen, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Abteilungsvorstandes ist.

 

7. den von den Mitgliederversammlungen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer, AGS und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.

[…]

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)