Der § 23* (2) Organisationsstatut der SPD (Landesvorstand) wird um einen 2. Satz ergänzt:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
6. den von den zwölf Kreisdelegiertenversammlungen nominierten Vertretungen der Kreise, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt werden. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes ist.
7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
[…]
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.
Bisherige Formulierung:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
6. den von den zwölf Kreisdelegiertenversammlungen nominierten Vertretungen der Kreise, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt werden. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes ist.
7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
[…]