Für ein wirksames Entgelttransparenzgesetz und die Verringerung des Gender Pay Gaps fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, §10 Entgelttransparenzgesetz, wie folgt weiter zu entwickeln:
- der Auskunftsanspruch geregelt in § 10 Entgelttransparenzgesetz soll nicht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber gelten, sondern für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Betriebes. § 12 Reichweite des Entgelttransparenzgesetzes sollte dementsprechend angepasst werden.
- Unternehmen sollen verpflichtet werden, zertifizierte, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, auch wenn sie weniger als 500 Beschäftigte haben.
- es soll geprüft werden, inwiefern ein Verbandsklagerecht eingeführt werden kann, damit die Durchsetzung der Rechte nicht den einzelnen Beschäftigten aufgebürdet wird.
Für ein wirksames Entgelttransparenzgesetz und die Verringerung des Gender Pay Gaps fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, §10 Entgelttransparenzgesetz, wie folgt weiter zu entwickeln:
- der Auskunftsanspruch geregelt in § 10 Entgelttransparenzgesetz soll nicht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber gelten, sondern für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Betriebes. § 12 Reichweite des Entgelttransparenzgesetzes sollte dementsprechend angepasst werden.
- Unternehmen sollen verpflichtet werden, zertifizierte, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, auch wenn sie weniger als 500 Beschäftigte haben.
- es soll geprüft werden, inwiefern ein Verbandsklagerecht eingeführt werden kann, damit die Durchsetzung der Rechte nicht den einzelnen Beschäftigten aufgebürdet wird.
Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.
Für ein wirksames Entgelttransparenzgesetz und die Verringerung des Gender Pay Gaps fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, §10 Entgelttransparenzgesetz, wie folgt weiter zu entwickeln:
- der Auskunftsanspruch geregelt in § 10 Entgelttransparenzgesetz soll nicht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber gelten, sondern für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Betriebes. § 12 Reichweite des Entgelttransparenzgesetzes sollte dementsprechend angepasst werden.
- Unternehmen sollen verpflichtet werden, zertifizierte, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, auch wenn sie weniger als 500 Beschäftigte haben.
- es soll geprüft werden, inwiefern ein Verbandsklagerecht eingeführt werden kann, damit die Durchsetzung der Rechte nicht den einzelnen Beschäftigten aufgebürdet wird.
Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.