Antrag 92/II/2024 Einrichtung einer Landesaufnahmeregelung und eines Landesaufnahmeprogramms für Menschen in Gaza zur Linderung der humanitären Katastrophe

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, unverzüglich eine Landesaufnahmeregelung für Gaza aufzusetzen und sich landesseitig mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) in Verbindung zu setzen, um gemäß § 23 Abs. I AufenthG das entsprechende Einvernehmen einzuholen, um eine Landesaufnahmeregelung für Gaza zeitnah umsetzen zu können. Dabei sollen dieselben Bedingungen gelten wie bei den bereits existierenden Landesaufnahmeregelungen für Afghanistan, Syrien und Irak. Dazu gehört, dass in Berlin lebende Familienmitglieder 1. und 2. Grades eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgeben. Auf diese Weise entstehen dem Land Berlin keine nennenswerten Kosten, während gleichzeitig den in Berlin ansässigen Personen die Chance geboten wird, ihre Familienangehörigen in Sicherheit zu bringen.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses werden zudem aufgefordert, unverzüglich ein Landesaufnahmeprogramm für Gaza aufzusetzen und dafür das entsprechende Benehmen gem. § 23 Abs. 2 AufenthG mit dem BMI herzustellen. Dabei soll als Aufnahmekriterium das positive Votum und Bestätigung der Dringlichkeit einer vor Ort aktiven VN-Agentur (u.a. WHO, WFP, UNRWA), des IKRK oder einer vor Ort aktiven Nichtregierungsorganisation (u.a. Ärzte ohne Grenzen, World Central Kitchen) sein. Priorität soll verletzten Kindern und Frauen sowie deren Verwandten 1. und 2. Grades eingeräumt werden, um Trennungen von Familien zu verhindern, sowie minderjährigen unbegleiteten Kindern und Jugendlichen.  Das Land Berlin wird für die Implementierung des Landesaufnahmeprogrammes zusätzliche Personalstellen schaffen und diese unverzüglich besetzen, um eine zügige Operationalisierung zu gewährleisten.

 

In beiden Fällen verzichtet das Land Berlin angesichts der gravierenden Notlage auf die üblichen Sicherheitsprüfungen und Bedingung der Vorlegung von Urkunden und Personaldokumenten falls nicht vorhanden. Die Grundsätze der alternativen Glaubhaftmachung werden angewendet. Entscheidendes Kriterium ist in jedem Fall das Votum einschl. Bestätigung der Dringlichkeit der Organisationen vor Ort.

 

Die Umsetzung ist in beiden Fällen mit den Regierungen der Nachbarländer Israel und Ägypten sowie den vor Ort aktiven VN-Organisationen, dem IKRK und Nichtregierungsorganisationen abzustimmen, um eine sichere Evakuierung der Schutzsuchenden zu gewährleisten.