Die Mitglieder der SPD im Senat und im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, sicher-zustellen, dass Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen, ohne dies zu vertreten zu haben, über die Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert werden. Das Ermessen ist regelmäßig positiv auszuüben (gebundenes Ermessen), soweit allein dieser Umstand der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG entgegensteht.
Diese Anwendungspraxis muss in den neuen Verfahrenshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAB) des Landesamts für Einwanderung (LEA) im Zusammenhang mit § 8 StAG geregelt sein.
Die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder des Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass bundeseinheitlich die Ausübung des Ermessens bei Einbürgerungsanträgen von Personen, die ihre Erwerbslosigkeit wegen physischen bzw. psychologischen Handicaps bzw. der Pflege von Angehörigen mit entsprechenden Handicaps bzw. minderjährigen Angehörigen ohne Versorgungsmöglichkeiten nicht zu vertreten haben, als gebundenes Ermessen mit Befürwortungsentscheidung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auszuüben ist.
+ Überweisung Landesgruppe
Die Mitglieder der SPD im Senat und im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, sicher-zustellen, dass Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen, ohne dies zu vertreten zu haben, über die Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert werden. Das Ermessen ist regelmäßig positiv auszuüben (gebundenes Ermessen), soweit allein dieser Umstand der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG entgegensteht.
Diese Anwendungspraxis muss in den neuen Verfahrenshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAB) des Landesamts für Einwanderung (LEA) im Zusammenhang mit § 8 StAG geregelt sein.
Die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder des Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass bundeseinheitlich die Ausübung des Ermessens bei Einbürgerungsanträgen von Personen, die ihre Erwerbslosigkeit wegen physischen bzw. psychologischen Handicaps bzw. der Pflege von Angehörigen mit entsprechenden Handicaps bzw. minderjährigen Angehörigen ohne Versorgungsmöglichkeiten nicht zu vertreten haben, als gebundenes Ermessen mit Befürwortungsentscheidung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auszuüben ist.