Wir fordern die Angleichung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsvorschuss ist bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs oder Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, und/ oder Studium zu entrichten.
LPT II-2024 | Überweisung an ASJ, FA IV – Kinder Jugend Familie
Stellungnahme ASJ zu Antrag 212/II/2024 der KDV Mitte
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Ersatzleistung für ausstehenden Kindesunterhalt. Anspruchsberechtigt für den Kindesunterhalt ist hierbei allein das Kind selbst. Minderjährige Kinder werden durch den hauptbetreuenden Elternteil lediglich vertreten, so dass dieser auch antragsberechtigt für den Unterhaltsvorschuss ist.
Diese Vertretungsberechtigung erlischt jedoch mit Volljährigkeit. Der bisherige Betreuungselternteil hat also keine Anspruchsgrundlage, die weitere Zahlungen begründen könnten. Im Gegenteil, mit Volljährigkeit werden beide Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig.
Die Bedarfe des Kindes sind während einer Ausbildung durch Leistungen wie Bafög oder Ausbildungsbeihilfe abgesichert, wobei ggfs. ein Rückgriff auf die Eltern erfolgt. Diese Leistungen übernehmen bis zum 27. Lebensjahr die Funktion des Unterhaltsvorschusses. Ab Ausbildungsende besteht wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit des Kindes sowie Anrecht auf Leistungen nach SGB II.
Der Antrag ist daher abzulehnen, weil eine rechtliche Anspruchsgrundlage für die Forderung fehlt.