Antrag 97/I/2015 Bundesweite Verbesserung der Bildungssituation junger Flüchtlinge

Status:
Ablehnung

Um das Menschenrecht auf Bildung durchzusetzen, sind Schulgesetze und die Verwaltungsvorschriften entsprechend den völkerrechtlichen Verträgen so zu fassen, dass für die schulpflichtigen Kinder von Geflüchteten bundesweit

 

a) das Recht auf Schulbesuch unabhängig vom Aufenthaltsstatus gilt,

b) Schulpflicht spätestens drei Monate nach Aufnahme in eine Landeserstaufnahmestelle besteht

c) und zusätzlich für 16-21-jährige geflüchtete Jugendliche das Recht auf Schulbesuch auch über die Schulpflicht hinaus bis zum Ende des 25. Lebensjahres besteht.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundesrates sollen darauf hin wirken, diese Rechte in die Schulgesetzgebung der Länder zu implementieren.

 

Des Weiteren sollen in den Ländern, in denen diese Rechte gegeben sind, Verwaltungsvorschriften dahingehend angepasst werden, dass diese Rechte nicht mehr durch Ermessensspielräume und/oder Handhabung durch die Verwaltung verhindert werden.

 

Begründung:

 

 

Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)