Antrag 47/II/2017 Binnengeflüchtete schützen: Internationale Unterstützung garantieren und Staaten in die Pflicht nehmen!

Jedes Jahr sind Millionen von Menschen aufgrund von bewaffneten Konflikten, Gewalt, Naturkatastrophen, Entwicklungsprojekten und der Auswirkungen des Klimawandels gezwungen zu fliehen. Weitere Millionen Menschen leben bereits langfristig vertrieben von ihren Heimstätten oder sind dem ständigen Risiko ausgesetzt, vertrieben zu werden. Das Internal Displacement Monitoring Centre gibt an, dass sich Ende 2016 40,3 Millionen Menschen in Binnenflucht allein aufgrund von bewaffneten Konflikten und Gewalt befanden.

 

Binnengeflüchtete Personen umfassen unter anderem Menschen, die zwischen kriegführenden Parteien gefangen oder von bewaffneten Angriffen bedroht sind, für die die eigene Regierung verantwortlich sein kann. Binnengeflüchtete sind ebenso indigene Bevölkerungsgruppen, die aus ihren Landschaften fliehen mussten, um den Bau eines Dammes und anderer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. In den letzten Jahrzehnten sind es zudem vermehrt ganze Gemeinschaften z.B. aus Trockengebieten, deren Land (und somit oft auch deren Lebensunterhalt) aufgrund der mit dem Klimawandel verbundenen Umweltzerstörung verloren ging.

 

Von der Binnenflucht sind mehrheitlich Frauen und Kinder betroffen. Verantwortung für die Sicherstellung ihrer Bedürfnisse nach Schutz, Hilfe und Wiedereingliederung sowie der spezifischen Anliegen von unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen werden jedoch selten übernommen. Zudem sind ethnische Minderheiten, indigene Bevölkerungsgruppen und Menschen aus ländlichen und ärmeren Gebieten überproportional zur Binnenflucht gezwungen.

 

Staaten sind dafür verantwortlich, die Wahrung der Menschenrechte zu garantieren. Der Schutz und die Unterstützung von Binnengeflüchteten beruht auf der Pflicht, Menschenrechte zu respektieren. Die Souveränität eines Staates beinhaltet also nicht nur das Recht, eigene Angelegenheit unabhängig leiten zu dürfen, sondern auch die primäre Pflicht und Verantwortung, Binnengeflüchteten Schutz und Unterstützung ohne Diskriminierung zu gewährleisten.

 

I. Über Binnengeflüchtete

1. Definition

Die „Leitlinien betreffend Binnenvertreibung“ des UN-Sonderberichterstatters zu Intern Vertriebenen definieren Binnengeflüchtete als „Personen oder Personengruppen, die gezwungen oder genötigt wurden, aus ihren Heimstätten oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu fliehen oder diese zu verlassen, insbesondere in Folge oder zur Vermeidung der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, von Situationen allgemeiner Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, und die keine international anerkannte Staatsgrenze überschritten haben“. Die zwei ausschlaggebenden Faktoren sind also der Zwang, die die Flucht veranlässt, und die Nicht-Überschreitung einer international anerkannten Staatsgrenze.

 

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Einstufung danach, wer nach den Leitlinien ein*e Binnengeflüchtete*r ist, keine gesetzliche Definition ist, die einen besonderen Rechtsstatus ähnlich dem Geflüchtetenstatus nach der Genfer Konvention verleiht. Vielmehr sind Binnengeflüchtete weiterhin Bürger*innen des betroffenen Staates, unabhängig davon, ob sie formell als Vertriebene anerkannt sind oder nicht. Dadurch sind sie auch als Binnengeflüchtete grundsätzlich berechtigt, alle für die Bevölkerung des betreffenden Staates geltenden Garantien der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu nutzen.

 

2. Die Unterscheidung zwischen Geflüchteten und Binnengeflüchteten ist entscheidend

Das folgt daraus, dass sich aus rechtlicher Sicht Geflüchtete grundsätzlich von Binnengeflüchteten unterscheiden. Während Geflüchtete sich zum Schutz nicht der eigenen Regierung widmen, sondern internationalen Schutz und Unterstützung im Ausland finden, haben Binnengeflüchtete das Land ihres Heimatortes nicht verlassen. Somit bleiben Binnengeflüchtete auch in Fällen, in denen Regierungskräfte oder andere staatlichen Behörden für ihre Verdrängung verantwortlich sind, unter der Verfügungsgewalt eben dieser Regierung.

 

Die internationale Gemeinschaft bleibt auch in diesen Fällen nicht berechtigt, nationale Behörden zu ersetzen, sondern übernimmt bisher lediglich eine subsidiäre Rolle bei der Unterstützung oder Ergänzung staatlicher Maßnahmen. Während also der für Gelüchtete erlangbare Rechtsstatus im Wesentlichen eine Form des internationalen Schutzes ist, ist der Schutz von Binnengeflüchteten in erster Linie eine nationale Angelegenheit.

 

Binnengeflüchtete als eine Art von Geflüchteten zu qualifizieren sähe also über die Tatsache der unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten und Schutzmöglichkeiten hinweg. Während Geflüchtete im Ausland nicht alle Rechte genießen, die den Bürger*innen eines Landes zur Verfügung stehen, verlieren Binnengeflüchtete keine der ihnen als Bürger*innen des Staates verliehenen Rechte, auch wenn sie in Wirklichkeit diskriminiert oder gar als Bürger*innen zweiter Klasse behandelt werden.

 

II. Die gravierenden Konsequenzen der Binnenflucht

Dass Binnengeflüchtete als Bürger*innen des Landes rechtlich genauso geschützt sind wie der Rest der Bevölkerung – und dadurch nicht notwendigerweise anfälliger seien als nicht geflüchtete Menschen – wird als Argument gegen die Betrachtung von Binnengeflüchteten als speziell unterstützungsbedürftige Menschengruppe verwendet. Diese Herangehensweise übersieht jedoch die Tatsache, dass Binnengeflüchtete spezifische Bedürfnisse haben, die nicht geflüchtete Personen nicht haben. Binnengeflüchtete haben gemeinsam und müssen deshalb

 

(1) vor Vertreibung geschützt werden,

(2) Gefahrenbereiche verlassen, um einen sicheren Ort zu erreichen und dürfen nicht gezwungen werden, in Gefahrenbereiche zurückzukehren,

(3) eine vorübergehende Unterkunft finden,

(4) wegen ihrer Flucht vor Diskriminierungen geschützt werden, etwa in Hinsicht auf den Zugang zu Basisdienstleistungen und dem Arbeitsmarkt,

(5) sich als Wähler anmelden können, um an Wahlen und Volksabstimmungen teilnehmen zu können,

(6) zurückgelassenes Eigentum schützen und

(7) eine dauerhafte Lösung für ihren Verbleib finden, etwa durch Rückkehr zum Ort des früheren Aufenthalts oder in Form einer Integration in die geflüchtete oder einer anderen Ortschaft.

 

Binnengeflüchtete stehen also vor Problemen, die spezifisch im Zusammenhang mit der Flucht und den Fluchtgründen stehen. Statistisch festgestellt wurde, dass Binnengeflüchtete ohne humanitäre Hilfe oftmals einem höheren Risiko der Unterernährung und der Anweisung auf Nahrungsmittelhilfe ausgesetzt sind. Sie haben Kinder durch die Rekrutierung zu Streitkräften oder nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen verloren, werden vor allem während der Flucht von Familienmitgliedern getrennt und erhalten keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen. Binnengeflüchtete erleiden zudem vermehrt geschlechtsspezifische Gewalt, leiden an ernsten gesundheitlichen Problemen und bleiben in extremer Armut, ohne Möglichkeiten, einen angemessenen Lebensunterhalt zu verdienen.

 

Zur weiteren Feststellung der Faktoren, die Binnengeflüchtete in diesem hohen Grad der Verletzbarkeit lassen, verlangen wir dringend weitere Untersuchungen und setzen uns entschieden für ihre Bekämpfung ein. Denn um eine dauerhafte Lösung für Binnengeflüchtete zu erreichen, müssen ihre spezifischen Hilfs- und Schutzbedürfnisse erfüllt werden. Binnengeflüchtete müssen ihre Menschenrechte ohne Diskriminierung genießen dürfen, indem sie in ihre Heimstätten zurückkehren, sich in dem Zufluchtsort integieren oder in eine andere Gegend umziehen können.

 

III. Binnenflucht ist Teil einer ganzheitlichen Angelegenheit über gefährdete Personen

Das spezifische Betrachten der Situation von Binnengeflüchteten soll in keiner Weise als Beweggrund dienen Hilfe und Aufmerksamkeit zum Nachteil anderer gefährdeter Personen zu verlegen. Die Unterstützung von Binnengeflüchteten, genauso wie für andere gefährdete Personen, hat immer auf der Grundlage von Bedürfnissen und Verletzbarkeiten und nicht aus Gründen der Kategorisierung zu erfolgen. Der gesonderte Blick auf Binnengeflüchtete gilt um sicherzustellen, dass Unterstützungen den tatsächlichen Bedürfnissen gerecht werden.

In diesem Zusammenhang ist die Ansicht der von Vertreibung betroffenen Kommunen und Gemeinschaften nicht zu vernachlässigen. Denn auch die gastgebenden Gemeinschaften sind von den Auswirkungen der Binnenflucht betroffen. Diese Gemeinschaften mit örtlichen Investitionen zu unterstützen hilft nicht nur Spannungen zwischen Binnengeflüchteten und der örtlichen Bevölkerung vorzubeugen oder zu reduzieren, sondern beweist zudem, mit welchen Lasten diese Gemeinschaften zurechtkommen müssen.

 

Für die SPD gilt:

  • Jede*r hat das Recht, vor Vertreibung aus der Heimstätte geschützt zu werden.
  • Binnengeflüchtete sind besonders vor diskriminierenden Praktiken – wie der Einziehung zu Streitkräften oder bewaffneten Gruppen – infolge ihrer Vertreibung zu schützen. Insbesondere müssen alle grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Binnenvertiebenen unter allen Umständen verboten und bestraft werden.
  • Familien, die durch Vertreibung getrennt wurden, müssen so schnell wie möglich zusammengeführt werden. Dies gilt insbesondere wenn Kinder betroffen sind.
  • Um dem grundlegenden Recht auf Bildung Wirksamkeit zu verleihen, haben im Schulalter befindliche Geflüchtete Unterricht zu erhalten, der unentgeltlich und obligatorisch sein muss.
  • Oberstes Ziel ist es, Bedingungen zu schaffen und Mittel bereitzustellen, die es den Binnengeflüchteten ermöglichen, freiwillig und in Sicherheit und Würde an ihren Heimatort zurückzukehren oder sich an einem neuen Ort anzusiedeln.
  • Binnengeflüchtete müssen ihren Zufluchtsort selbst frei wählen dürfen. Sie dürfen nicht von Machthabenden z.B. als Faustpfand missbraucht werden und an einen Ort gezwungen werden.

 

Deshalb fordern wir:

  • Alle deutschen und europäischen Behörden und Institutionen haben ihre Verpflichtungen aus den Leitlinien betreffend Binnenvertreibung unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen um Situationen, die zur Vertreibung von Personen führen könnten, zu vermeiden.
  • Jeder Eingehung eines neuen Vertrages oder Neuverhandlung eines bestehenden Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union mit Drittstaaten zu Verhandlungsthemen, die Binnengeflüchtete unmittelbar oder in sonstiger Weise betreffen, ist die Forderung zur Inkraftsetzung und sachgerechten Durchsetzung der Leitlinien betreffend Binnenvertreibung durch den Drittstaat vorausgesetzt.
  • Im Bewusstsein über die Pflicht und Verantwortung, Binnenvertriebenen humanitäre Hilfe zu gewähren, setzen wir uns dafür ein, dass Unterstützung für Binnenvertriebene überall angeboten wird.
  • Internationale humanitäre Organisationen sowie helfende UN-Institutionen sind für ihre Hilfe gegenüber Binnengeflüchteten mit geeigneten Maßnahmen zu unterstützen.
  • Die Kampala Konvention, die als regionale Konvention Staaten dazu verpflichtet, den Schutz und das Wohlergehen von Binnengeflüchteten zu ermöglichen, sowie der damit verfolgte Ansatz Menschen, die gezwungen sind aus ihren Heimstätten aufgrund von Konflikten, Gewalt, Naturkatastrophen und Menschenrechtsverletzungen zu fliehen, unterschiedslos zu helfen, wird ausdrücklich unterstützt.
  • Die UN, die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland müssen sich verpflichten, allen Menschen, die aus finanziellen, politischen oder anderen Gründen nur innerhalb ihres Herkunftslandes fliehen können, obwohl sie es eigentlich verlassen wollen, zu unterstützen, einen Zufluchtsort außerhalb ihres Herkunftslandes zu erreichen.

 

Weiterhin fordern wir, dass:

  • empirische Forschungen vorangetrieben werden, die die Bedürfnisse von Binnengeflüchteten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Erfüllung voranbringen;
  • Auswirkungen der Binnenvertreibung auf die Leben der Betroffenen weiter untersucht werden – mit besonderer Aufmerksamkeit auf die strukturellen Auslöser und sozioökonomischen Auswirkungen bei langwieriger und städtischer Binnenvertreibung;
  • etwa durch die Modernisierung von Infrastruktur oder dem Ausbau örtlicher Gesundheits- und Bildungseinrichtungen die den Binnengeflüchteten gastgebende Ortschaften unterstützt werden;

 

die Zusammenarbeit mit relevanten Nichtregierungsorganisationen, die global oder regional agieren, ermöglicht wird.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung, die SPD-Bundestagsfraktion und die S&D-Fraktion im Europaparlament werden aufgefordert, den folgenden Grundssätzen zum Schutz von Binnengeflüchteten weltweit weitestgehende Geltung zu verschaffen und sich für die nachstehende Forderungen einzusetzen.

 

Grundsätze:

Jede*r hat das Recht, vor willkürlicher Vertreibung aus der Heimstätte geschützt zu werden.

Binnengeflüchtete sind besonders vor diskriminierenden Praktiken – wie der Einziehung zu Streitkräften oder bewaffneten Gruppen – infolge ihrer Vertreibung zu schützen. Insbesondere müssen alle grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Binnenvertiebenen unter allen Umständen verboten und bestraft werden.

Familien, die durch Vertreibung getrennt wurden, müssen so schnell wie möglich zusammengeführt werden. Dies gilt insbesondere wenn Kinder betroffen sind.

Um dem grundlegenden Recht auf Bildung Wirksamkeit zu verleihen, haben Binnengeflüchtete Unterricht zu erhalten, der unentgeltlich und obligatorisch sein muss.

Oberstes Ziel ist es, Bedingungen zu schaffen und Mittel bereitzustellen, die es den Binnengeflüchteten ermöglichen, freiwillig und in Sicherheit und Würde an ihren Heimatort zurückzukehren oder sich an einem neuen Ort anzusiedeln.

 

Deshalb fordern wir:

–     Alle deutschen und europäischen Behörden und Institutionen haben ihre Verpflichtungen aus den Leitlinien betreffend Binnenvertreibung unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen um Situationen, die zur Vertreibung von Personen führen könnten, zu vermeiden.

–     Jeder Eingehung eines neuen Vertrages oder Neuverhandlung eines bestehenden Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union mit Drittstaaten zu Verhandlungsthemen, die Binnengeflüchtete unmittelbar oder in sonstiger Weise betreffen, ist die Forderung zur Inkraftsetzung und sachgerechten Durchsetzung der Leitlinien betreffend Binnenvertreibung durch den Drittstaat vorausgesetzt.

–     Im Bewusstsein über die Pflicht und Verantwortung, Binnenvertriebenen humanitäre Hilfe zu gewähren, setzen wir uns dafür ein, dass Unterstützung für Binnenvertriebene überall angeboten wird.

–     Internationale humanitäre Organisationen sowie helfende UN-Institutionen sind für ihre Hilfe gegenüber Binnengeflüchteten mit geeigneten Maßnahmen zu unterstützen.

–     Die UN, die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland müssen sich verpflichten, die Rechtsansprüche aller Menschen aus Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948

 

  1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb des Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen und
  2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seinen eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren

 

als auch für Binnengeflüchtete geltend zu ihrer Wirksamkeit zu verhelfen.

Grenzsicherungsabkommen mit Herkunfts- und Transitstaaten von Geflüchteten insbesondere in Afrika in den Ausgangsregionen von Fluchtrouten und der Aufbau von hochgerüsteten Grenzschutzsicherungssystemen mit deutscher Hilfe, welche sowohl Flüchtende als auch Menschen, die in anderen Ländern Handel treiben oder Arbeit suchen oder aus anderen Gründen ihr Land verlassen wollen, an dieser Absicht hindern, sind mit dieser auch von Deutschland eingegangenen Verpflichtung zur Verwirklichung der UN-Menschenrechts-Charta nicht vereinbar.

 

Weiterhin fordern wir, dass:

 

  • empirische Forschungen vorangetrieben werden, die die Bedürfnisse von Binnengeflüchteten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Erfüllung voranbringen;
  • Auswirkungen der Binnenvertreibung auf die Leben der Betroffenen weiter untersucht werden – mit besonderer Aufmerksamkeit auf die strukturellen Auslöser und sozioökonomischen Auswirkungen bei langwieriger und städtischer Binnenvertreibung;
  • etwa durch die Modernisierung von Infrastruktur oder dem Ausbau örtlicher Gesundheits- und Bildungseinrichtungen die den Binnengeflüchteten gastgebende Ortschaften unterstützt werden;
  • die Zusammenarbeit mit relevanten Nichtregierungsorganisationen, die global oder regional agieren, ermöglicht wird.

 

 

Begründung:

Jedes Jahr sind Millionen von Menschen aufgrund von bewaffneten Konflikten, Gewalt, Naturkatastrophen, Entwicklungsprojekten und der Auswirkungen des Klimawandels gezwungen zu fliehen. Weitere Millionen Menschen leben bereits langfristig vertrieben von ihren Heimstätten oder sind dem ständigen Risiko ausgesetzt, vertrieben zu werden. Das Internal Displacement Monitoring Centre gibt an, dass sich Ende 2016 40,3 Millionen Menschen in Binnenflucht allein aufgrund von bewaffneten Konflikten und Gewalt befanden.

 

Binnengeflüchtete Personen umfassen unter anderem Familien, die zwischen kriegführenden Parteien gefangen oder von bewaffneten Angriffen bedroht sind, für die die eigene Regierung verantwortlich sein kann. Binnengeflüchtete sind ebenso indigene Bevölkerungsgruppen, die aus ihren Landschaften fliehen mussten, um den Bau eines Dammes und anderer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. In den letzten Jahrzehnten sind es zudem vermehrt ganze Gemeinschaften z.B. aus Trockengebieten, deren Land (und somit oft auch deren Lebensunterhalt) aufgrund der mit dem Klimawandel verbundenen Umweltzerstörung verloren ging.

 

Von der Binnenflucht sind mehrheitlich Frauen und Kinder betroffen. Verantwortung für die Sicherstellung ihrer Bedürfnisse nach Schutz, Hilfe und Wiedereingliederung sowie der spezifischen Anliegen von unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen werden jedoch selten übernommen. Zudem sind ethnische Minderheiten, indigene Bevölkerungsgruppen und Menschen aus ländlichen und ärmeren Gebieten überproportional zur Binnenflucht gezwungen.

 

Staaten sind dafür verantwortlich, die Wahrung der Menschenrechte zu garantieren. Der Schutz und die Unterstützung von Binnengeflüchteten beruht auf der Pflicht, Menschenrechte zu respektieren. Die Souveränität eines Staates beinhaltet also nicht nur das Recht, eigene Angelegenheit unabhängig leiten zu dürfen, sondern auch die primäre Pflicht und Verantwortung, Binnengeflüchteten Schutz und Unterstützung ohne Diskriminierung zu gewährleisten.

 

I. Über Binnengeflüchtete

1. Definition

 

Die „Leitlinien betreffend Binnenvertreibung“ des UN-Sonderberichterstatters zu Intern Vertriebenen definieren Binnengeflüchtete als „Personen oder Personengruppen, die gezwungen oder genötigt wurden, aus ihren Heimstätten oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu fliehen oder diese zu verlassen, insbesondere in Folge oder zur Vermeidung der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, von Situationen allgemeiner Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, und die keine international anerkannte Staatsgrenze überschritten haben“. Die zwei ausschlaggebenden Faktoren sind also der Zwang, die die Flucht veranlässt, und die Nicht-Überschreitung einer international anerkannten Staatsgrenze.

 

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Einstufung danach, wer nach den Leitlinien ein*e Binnengeflüchtete*r ist, keine gesetzliche Definition ist, die einen besonderen Rechtsstatus ähnlich dem Geflüchtetenstatus nach der Genfer Konvention verleiht. Vielmehr sind Binnengeflüchtete weiterhin Bürger*innen des betroffenen Staates, unabhängig davon, ob sie formell als Vertriebene anerkannt sind oder nicht. Dadurch sind sie auch als Binnengeflüchtete grundsätzlich berechtigt, alle für die Bevölkerung des betreffenden Staates geltenden Garantien der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu nutzen.

 

2. Die Unterscheidung zwischen Geflüchteten und Binnengeflüchteten ist entscheidend

 

Das folgt daraus, dass sich aus rechtlicher Sicht Geflüchtete grundsätzlich von Binnengeflüchteten unterscheiden. Während Geflüchtete sich zum Schutz nicht der eigenen Regierung widmen, sondern internationalen Schutz und Unterstützung im Ausland finden, haben Binnengeflüchtete das Land ihres Heimatortes nicht verlassen. Somit bleiben Binnengeflüchtete auch in Fällen, in denen Regierungskräfte oder andere staatlichen Behörden für ihre Verdrängung verantwortlich sind, unter der Verfügungsgewalt eben dieser Regierung.

 

Die internationale Gemeinschaft bleibt auch in diesen Fällen nicht berechtigt, nationale Behörden zu ersetzen, sondern übernimmt bisher lediglich eine subsidiäre Rolle bei der Unterstützung oder Ergänzung staatlicher Maßnahmen. Während also der für Gelüchtete erlangbare Rechtsstatus im Wesentlichen eine Form des internationalen Schutzes ist, ist der Schutz von Binnengeflüchteten in erster Linie eine nationale Angelegenheit.

 

Binnengeflüchtete als eine Art von Geflüchteten zu qualifizieren sähe also über die Tatsache der unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten und Schutzmöglichkeiten hinweg. Während Geflüchtete im Ausland nicht alle Rechte genießen, die den Bürger*innen eines Landes zur Verfügung stehen, verlieren Binnengeflüchtete keine der ihnen als Bürger*innen des Staates verliehenen Rechte, auch wenn sie in Wirklichkeit diskriminiert oder gar als Bürger*innen zweiter Klasse behandelt werden.

 

II. Die gravierenden Konsequenzen der Binnenflucht

 

Dass Binnengeflüchtete als Bürger*innen des Landes rechtlich genauso geschützt sind wie der Rest der Bevölkerung – und dadurch nicht notwendigerweise anfälliger seien als nicht geflüchtete Menschen – wird als Argument gegen die Betrachtung von Binnengeflüchteten als speziell unterstützungsbedürftige Menschengruppe verwendet. Diese Herangehensweise übersieht jedoch die Tatsache, dass Binnengeflüchtete spezifische Bedürfnisse haben, die nicht geflüchtete Personen nicht haben. Binnengeflüchtete haben gemeinsam und müssen deshalb

 

(1) vor Vertreibung geschützt werden,

(2) Gefahrenbereiche verlassen, um einen sicheren Ort zu erreichen und dürfen nicht gezwungen werden, in Gefahrenbereiche zurückzukehren,

(3) eine vorübergehende Unterkunft finden,

(4) wegen ihrer Flucht vor Diskriminierungen geschützt werden, etwa in Hinsicht auf den Zugang zu Basisdienstleistungen und dem Arbeitsmarkt,

(5) sich als Wähler anmelden können, um an Wahlen und Volksabstimmungen teilnehmen zu können,

(6) zurückgelassenes Eigentum schützen und

(7) eine dauerhafte Lösung für ihren Verbleib finden, etwa durch Rückkehr zum Ort des früheren Aufenthalts oder in Form einer Integration in die geflüchtete oder einer anderen Ortschaft.

Binnengeflüchtete stehen also vor Problemen, die spezifisch im Zusammenhang mit der Flucht und den Fluchtgründen stehen. Statistisch festgestellt wurde, dass Binnengeflüchtete ohne humanitäre Hilfe oftmals einem höheren Risiko der Unterernährung und der Anweisung auf Nahrungsmittelhilfe ausgesetzt sind. Sie haben Kinder durch die Rekrutierung zu Streitkräften oder nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen verloren, werden vor allem während der Flucht von Familienmitgliedern getrennt und erhalten keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen. Binnengeflüchtete erleiden zudem vermehrt geschlechtsspezifische Gewalt, leiden an ernsten gesundheitlichen Problemen und bleiben in extremer Armut, ohne Möglichkeiten, einen angemessenen Lebensunterhalt zu verdienen.

 

Zur weiteren Feststellung der Faktoren, die Binnengeflüchtete in diesem hohen Grad der Verletzbarkeit lassen, verlangen wir dringend weitere Untersuchungen und setzen uns entschieden für ihre Bekämpfung ein. Denn um eine dauerhafte Lösung für Binnengeflüchtete zu erreichen, müssen ihre spezifischen Hilfs- und Schutzbedürfnisse erfüllt werden. Binnengeflüchtete müssen ihre Menschenrechte ohne Diskriminierung genießen dürfen, indem sie in ihre Heimstätten zurückkehren, sich in dem Zufluchtsort integieren oder in eine andere Gegend umziehen können.

 

III. Binnenflucht ist Teil einer ganzheitlichen Angelegenheit über gefährdete Personen

 

Das spezifische Betrachten der Situation von Binnengeflüchteten soll in keiner Weise als Beweggrund dienen Hilfe und Aufmerksamkeit zum Nachteil anderer gefährdeter Personen zu verlegen. Die Unterstützung von Binnengeflüchteten, genauso wie für andere gefährdete Personen, hat immer auf der Grundlage von Bedürfnissen und Verletzbarkeiten und nicht aus Gründen der Kategorisierung zu erfolgen. Der gesonderte Blick auf Binnengeflüchtete gilt um sicherzustellen, dass Unterstützungen den tatsächlichen Bedürfnissen gerecht werden.

 

In diesem Zusammenhang ist die Ansicht der von Vertreibung betroffenen Kommunen und Gemeinschaften nicht zu vernachlässigen. Denn auch die gastgebenden Gemeinschaften sind von den Auswirkungen der Binnenflucht betroffen. Diese Gemeinschaften mit örtlichen Investitionen zu unterstützen hilft nicht nur Spannungen zwischen Binnengeflüchteten und der örtlichen Bevölkerung vorzubeugen oder zu reduzieren, sondern beweist zudem, mit welchen Lasten diese Gemeinschaften zurechtkommen müssen.

Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitages 2019: Überwiesen an SPD-Parteivorstand 
Überweisungs-PDF: