Die Erleichterung einer Übernahme von Betrieben in der Insolvenz durch Arbeitnehmende ist zu fördern, wobei folgende Maßnahmen erforderlich sind, auf deren Umsetzung die SPD-Fraktionen in Bund und Ländern hinwirken sollen:
1. In der Insolvenzordnung ist ein vorrangiges Erwerbsrecht zugunsten von Arbeitnehmenden-Gesellschaften vorzusehen und eine angemessene Erklärungsfrist hierzu. Im Rahmen des insolvenzrechtlich Zulässigen ist einer übertragenden Sanierung an diese Gesellschaften Vorrang einzuräumen, unabhängig davon, ob es sonst zu einer Sanierung oder einer Zerschlagung käme. Voraussetzung ist, dass sich eine große Überzahl der bei Insolvenzeröffnung im Unternehmen Tätigen in die Gesellschaft einbringt – denkbar wären 75 %. Kapitalbeteiligungen Dritter an der Arbeitnehmenden-Gesellschaft -etwa der öffentlichen Hand, gemeinnütziger Organisationen oder von Kunden- dürfen das Erwerbsrecht nicht ausschließen, soweit Arbeitnehmende die Gesellschaft kontrollieren und dies für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Übernahme gesichert ist.
Die Übernahme von Betrieben im Wege der übertragenden Sanierung durch alle oder einen Großteil von Arbeitnehmenden des insolventen Unternehmens ist eine begrüßenswerte Möglichkeit zum Erhalt von Arbeitsplätzen. Für sie spricht, dass so die Kenntnisse und Erfahrungen, die im Betrieb versammelt sind, für die weitere Tätigkeit nützlich gemacht werden können. Gleichzeitig ist dies ein Schritt für das selbstbestimmte Leben der Arbeitnehmenden. Eine solche Übernahme kann dazu dienen, Investoren, die den Betrieb mit dem Ziel der Zerschlagung oder des wirtschaftlich nicht notwendigen Personalabbaus übernehmen wollen, eine selbstbestimmte Alternative entgegen zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Rechtsform die übernehmende „Arbeitnehmenden-Gesellschaft“ hat, Genossenschaft, GmbH, AG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
2. Ist die Übernahme wirtschaftlich tragfähig, ist vorzusehen, dass die Ansprüche, die die Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit hätten, kapitalisiert und in ein Übernahmemodell eingebracht werden können, wie das ähnlich in Italien geregelt ist. Es ist besser mit den Mitteln der Bundesagentur Arbeitslosigkeit zu verhindern als sie zu finanzieren. In sonstiger Hinsicht, insbesondere was den Aufbau neuer Ansprüche auf Arbeitslosengeld angeht, ist die Zeit, für die die Ansprüche kapitalisiert werden, allerdings dann als Arbeitslosigkeit zu behandeln.
3. Entfällt aufgrund der Übernahme eine Betriebsänderung und damit ein Sozialplan, der sonst wegen einer Zerschlagung des Unternehmens notwendig würde, so sind die ersparten Mittel in die Sanierung einzubringen. Die ersparten Mittel sollen nicht den Insolvenzgläubigern, sondern den Übernehmenden zugutekommen. Damit werden sie für das übernommene Risiko belohnt. Soweit trotzdem wegen eines teilweisen Personalabbaus ein Sozialplan erforderlich wird, sollten die Mittel jedoch den ausscheidenden Arbeitnehmenden zugutekommen, da diese ihren Arbeitsplatz verlieren.
4. Die Prozesse der Wirtschaftsförderung sind regional und überregional auf eine derartige Übernahme auszurichten.
- Es ist eine öffentlich finanzierte Arbeitnehmendenberatung bei der Einleitung solcher Übernahmeprozesse wieder einzuführen.
- Es sind alle Wirtschaftsförderungsprogramme darauf zu prüfen, dass solche Übernahmen in die Fördermöglichkeiten einbezogen werden.
- Es ist die Möglichkeit zu schaffen, diese Formen der Übernahme durch Kreditvergabe oder Bürgschaften zu erleichtern.
Die Erleichterung einer Übernahme von Betrieben in der Insolvenz durch Arbeitnehmende ist zu fördern, wobei folgende Maßnahmen erforderlich sind, auf deren Umsetzung die SPD-Fraktionen in Bund und Ländern hinwirken sollen:
1. In der Insolvenzordnung ist ein vorrangiges Erwerbsrecht zugunsten von Arbeitnehmenden-Gesellschaften vorzusehen und eine angemessene Erklärungsfrist hierzu. Im Rahmen des insolvenzrechtlich Zulässigen ist einer übertragenden Sanierung an diese Gesellschaften Vorrang einzuräumen, unabhängig davon, ob es sonst zu einer Sanierung oder einer Zerschlagung käme. Voraussetzung ist, dass sich eine große Überzahl der bei Insolvenzeröffnung im Unternehmen Tätigen in die Gesellschaft einbringt – denkbar wären 75 %. Kapitalbeteiligungen Dritter an der Arbeitnehmenden-Gesellschaft -etwa der öffentlichen Hand, gemeinnütziger Organisationen oder von Kunden- dürfen das Erwerbsrecht nicht ausschließen, soweit Arbeitnehmende die Gesellschaft kontrollieren und dies für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Übernahme gesichert ist.
Die Übernahme von Betrieben im Wege der übertragenden Sanierung durch alle oder einen Großteil von Arbeitnehmenden des insolventen Unternehmens ist eine begrüßenswerte Möglichkeit zum Erhalt von Arbeitsplätzen. Für sie spricht, dass so die Kenntnisse und Erfahrungen, die im Betrieb versammelt sind, für die weitere Tätigkeit nützlich gemacht werden können. Gleichzeitig ist dies ein Schritt für das selbstbestimmte Leben der Arbeitnehmenden. Eine solche Übernahme kann dazu dienen, Investoren, die den Betrieb mit dem Ziel der Zerschlagung oder des wirtschaftlich nicht notwendigen Personalabbaus übernehmen wollen, eine selbstbestimmte Alternative entgegen zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Rechtsform die übernehmende „Arbeitnehmenden-Gesellschaft“ hat, Genossenschaft, GmbH, AG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
2. Ist die Übernahme wirtschaftlich tragfähig, ist vorzusehen, dass die Ansprüche, die die Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit hätten, kapitalisiert und in ein Übernahmemodell eingebracht werden können, wie das ähnlich in Italien geregelt ist. Es ist besser mit den Mitteln der Bundesagentur Arbeitslosigkeit zu verhindern als sie zu finanzieren. In sonstiger Hinsicht, insbesondere was den Aufbau neuer Ansprüche auf Arbeitslosengeld angeht, ist die Zeit, für die die Ansprüche kapitalisiert werden, allerdings dann als Arbeitslosigkeit zu behandeln.
3. Entfällt aufgrund der Übernahme eine Betriebsänderung und damit ein Sozialplan, der sonst wegen einer Zerschlagung des Unternehmens notwendig würde, so sind die ersparten Mittel in die Sanierung einzubringen. Die ersparten Mittel sollen nicht den Insolvenzgläubigern, sondern den Übernehmenden zugutekommen. Damit werden sie für das übernommene Risiko belohnt. Soweit trotzdem wegen eines teilweisen Personalabbaus ein Sozialplan erforderlich wird, sollten die Mittel jedoch den ausscheidenden Arbeitnehmenden zugutekommen, da diese ihren Arbeitsplatz verlieren.
4. Die Prozesse der Wirtschaftsförderung sind regional und überregional auf eine derartige Übernahme auszurichten.
- Es ist eine öffentlich finanzierte Arbeitnehmendenberatung bei der Einleitung solcher Übernahmeprozesse wieder einzuführen.
- Es sind alle Wirtschaftsförderungsprogramme darauf zu prüfen, dass solche Übernahmen in die Fördermöglichkeiten einbezogen werden.
- Es ist die Möglichkeit zu schaffen, diese Formen der Übernahme durch Kreditvergabe oder Bürgschaften zu erleichtern.