Die SPD setzt sich durch Umsetzung der folgenden Maßnahmen für die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung in Betrieben ohne Betriebsrat ein:
- Beschäftigte informieren: In Betrieben in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, die Wahl eines solchen aber rechtlich möglich ist, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine Informationsveranstaltung zu Arbeit und Gründung eines Betriebsrats abzuhalten. Zu dieser Veranstaltung sind die für den Betrieb zuständigen Gewerkschaften zwingend einzuladen. Im unmittelbaren Anschluss an diese Veranstaltung muss die Möglichkeit gewährleistet werden, in geheimer Abstimmung und in Abwesenheit leitender Angestellter einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu wählen.
- Betriebsversammlungen besser schützen: Der genaue Ablauf einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nach §17 BetrVG muss genauer ausgestaltet und standardisiert werden. Den Initiatorinnen und Initiatoren muss in dieser Drucksituation ein vorgezeichneter Weg zur Verfügung stehen. Ein Recht auf geheime Wahl und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse müssen gesetzlich verankert werden. Auch ein Schema für den Fall eines ersten Wahlgangs ohne gültiges Wahlergebnis sollte im Gesetz verankert werden. Das Gesetz muss zudem klar definieren, welche Daten und Informationen der Arbeitgeber den Initiator*innen für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Verfügung stellen muss.
- Verzögern der Wahl verhindern: Nach Wahl oder Einsetzung eines Wahlvorstands muss die Betriebsratswahl innerhalb von 6 Monaten stattfinden. Wird diese Frist aufgrund von Handlungen des Arbeitgebers, z.B. durch Zurückhaltung nötiger Informationen oder Verweigerung von geeigneten Räumlichkeiten, nicht eingehalten, muss die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Straftat nach §119 BetrVG ermitteln.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
Die SPD setzt sich durch Umsetzung der folgenden Maßnahmen für die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung in Betrieben ohne Betriebsrat ein:
- Wir bekräftigen unsere bestehende Beschlusslage: in Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeiter*innen ist – solange in dem Betrieb kein Betriebsrat existiert – eine Gewerkschaft berechtigt, einmal im Jahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und die Ausgestaltung, Organisation und Leitung dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zu übertragen. Soweit ein solcher nicht gewählt worden ist, kann die Gewerkschaft die Betriebsversammlung selbst durchführen oder einem*er Arbeitnehmer*in im Betrieb übertragen. Das Einberufungsrecht steht der Gewerkschaft zu, die nach Maßgabe des Tarifeinheitsgesetzes zuständig wäre.
- Betriebsversammlungen besser schützen: Der genaue Ablauf einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nach §17 BetrVG muss genauer ausgestaltet und standardisiert werden. Den Initiatorinnen und Initiatoren muss in dieser Drucksituation ein vorgezeichneter Weg zur Verfügung stehen. Ein Recht auf geheime Wahl und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse müssen gesetzlich verankert werden. Auch ein Schema für den Fall eines ersten Wahlgangs ohne gültiges Wahlergebnis sollte im Gesetz verankert werden. Das Gesetz muss zudem klar definieren, welche Daten und Informationen der Arbeitgeber den Initiator*innen für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Verfügung stellen muss.
- Verzögern der Wahl verhindern: Nach Wahl oder Einsetzung eines Wahlvorstands muss die Betriebsratswahl innerhalb von 6 Monaten stattfinden. Wird diese Frist aufgrund von Handlungen des Arbeitgebers, z.B. durch Zurückhaltung nötiger Informationen oder Verweigerung von geeigneten Räumlichkeiten, nicht eingehalten, muss die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Straftat nach §119 BetrVG ermitteln.
PDF:
Beschluss:
Beschluss des Parteitags
Text des Beschlusses:
Die SPD setzt sich durch Umsetzung der folgenden Maßnahmen für die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung in Betrieben ohne Betriebsrat ein:
- Wir bekräftigen unsere bestehende Beschlusslage: in Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeiter*innen ist – solange in dem Betrieb kein Betriebsrat existiert – eine Gewerkschaft berechtigt, einmal im Jahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und die Ausgestaltung, Organisation und Leitung dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zu übertragen. Soweit ein solcher nicht gewählt worden ist, kann die Gewerkschaft die Betriebsversammlung selbst durchführen oder einem*er Arbeitnehmer*in im Betrieb übertragen. Das Einberufungsrecht steht der Gewerkschaft zu, die nach Maßgabe des Tarifeinheitsgesetzes zuständig wäre.
- Betriebsversammlungen besser schützen: Der genaue Ablauf einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nach §17 BetrVG muss genauer ausgestaltet und standardisiert werden. Den Initiatorinnen und Initiatoren muss in dieser Drucksituation ein vorgezeichneter Weg zur Verfügung stehen. Ein Recht auf geheime Wahl und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse müssen gesetzlich verankert werden. Auch ein Schema für den Fall eines ersten Wahlgangs ohne gültiges Wahlergebnis sollte im Gesetz verankert werden. Das Gesetz muss zudem klar definieren, welche Daten und Informationen der Arbeitgeber den Initiator*innen für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Verfügung stellen muss.
- Verzögern der Wahl verhindern: Nach Wahl oder Einsetzung eines Wahlvorstands muss die Betriebsratswahl innerhalb von 6 Monaten stattfinden. Wird diese Frist aufgrund von Handlungen des Arbeitgebers, z.B. durch Zurückhaltung nötiger Informationen oder Verweigerung von geeigneten Räumlichkeiten, nicht eingehalten, muss die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Straftat nach §119 BetrVG ermitteln.
Beschluss-PDF: