Der §45 SGB VIII schreibt sämtlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung vor, dass sie räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen im Sinne der Förderung des Kindeswohls erfüllen sowie für eine gesundheitsfördernde Umgebung Sorge tragen müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten.
Derzeit ist der §45 SGB VIII für Geflüchtetenunterkünfte und Erstaufnahmestellen außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche in Geflüchtetenunterkünfte keinen besonderen Schutz genießen und damit strukturell gegen das Kinderrecht verstoßen wird.
Wir möchten, dass für das Wohl aller Kinder und Jugendlichen gesorgt wird.
Darum fordern wir:
- die ausnahmslose Gültigkeit des §45 SGB VIII in allen Geflüchtetenunterkünfte und Erstaufnahmestellen,
- die Einführung einer verpflichtenden Betriebserlaubnis für Geflüchtetenunterkünfte und Erstaufnahmestellen, in denen Kinder und Jugendliche leben oder einen Teil des Tages verbringen,
- die regelmäßige Überprüfung der für eine Betriebserlaubnis erforderlichen Standards nach §45 SGB VIII.