Antrag 113/II/2021 Berliner Klimaschutzgesetz gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil nachbessern

Status:
Erledigt

Die zuständigen SPD-Politiker*innen, im Senat und im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Berliner Energiewendegesetz (EWG Bln), dass wg. der rotschwarzen Vorgängerkoalition nicht Klimaschutzgesetz heißen durfte, gemäß den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts schnellstmöglich nachgebessert und endlich in „Berliner Klimaschutzgesetz“ umbenannt wird.

 

Neben der Umbenennung sind im Energiewendegesetz Berlin wg. dem BVerfG-Urteil folgende Punkte zu beachten:

 

Die Klimaschutzziele

  1. (vgl. §3) dürfen nicht nur für 2030 und 2050 (Klimaneutralität) benannt werden, sondern müssen auch mindestens für fünfjährige Zwischenschritte festgelegt werden und mit Blick auf die neuen EU-Ziele und das Pariser 1,5 Grad-Ziel deutlich ambitionierter ausfallen.
  2. Die Zwischenziele müssen so gewählt werden, dass etwa die Hälfte der erforderlichen CO2- Verringerung ab heute bis 2050 (Klimaneutralität) vor 2030 erfüllt werden muss, um die Freiheit und die Lebensqualität der Menschen in Berlin zwischen 2030 und 2050 nicht unzumutbar zu belasten (BVerfG-Forderung vom 29.4.21).
  3. Für den Nachweis CO2-Minimierung ist – wie bisher – immer die Verursacherbilanz heranzuziehen. Dazu gehören neben der importierten Energie auch andere Konsumgüter, die nach Berlin importiert und hier verbraucht werden sowie z.B. Berliner Flugreisen vom BER in Brandenburg.
  1. Die verstärkten Maßnahmen zum Klimaschutz müssen im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm zwingend sozial flankiert werden, d.h. für jede Maßnahme ist darzustellen, auf welche Art vermieden werden soll, dass sozial schwächere Bürger*innen im Vergleich zu ihrem Einkommen nicht überdurchschnittlich belastet werden.
  1. Alle geplanten Klimaschutz-Maßnahmen sind im Landeshaushalt und – soweit diese betroffen sind – auch in den Bezirkshaushalten personell sowie finanziell zu untersetzen.
  2. Neben den Klimaschutzmaßnahmen (CO2-Minderung) sind auch konkrete Maßnahmen zur Klimaanpassung in Berlin vor allem gegen Hitzeereignisse und Starkregenfälle in die gesetzlichen Maßnahmen aufzunehmen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Koalitionsvertrag (Konsens)