Antrag 238/I/2024 Bekämpfung der Klimakrise als Bestandteil der Verfassung

Status:
Annahme mit Änderungen

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden dazu aufgefordert, sich dazu einzusetzen das die Berliner Landesverfassung durch das Ziel ergänzt wird einen anteiligen Beitrag zur Erreichung der weltweiten Klimaziele zu erfüllen.

 

Die menschengemachte Klimakrise ist ein erwiesener Umstand. Ihre Folgen haben bereits jetzt und in Zukunft Auswirkungen auf unser aller Leben. Ein Fortschreiten der Erderwärmung sowie das überschreiten von Kipppunkten stellt eine fundamentale und unumkehrbare Gefahr für die Lebensgrundlagen und Freiheitschancen unserer Gesellschaft dar. Dabei steht der Welt und anteilig den Staaten ein nur noch begrenztes Budget zur Verfügung.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Klimaschutzentscheidung ein Recht und eine Pflicht zum effektiven Klimaschutz hergeleitet. Dem Klimaschutz kommt im Verhältnis zu anderen Rechtsgütern ein umso stärkeres Gewicht zu wie die unumkehrbare Klimakrise fortschreitet. Es ist daher eine staatliche Aufgabe, diesem Menschen verursachten Phänomen entgegenzutreten. Die Verpflichtung wird auch nicht dadurch gemindert, dass ein effektiver Klimaschutz nur international erreicht werden könne. Vielmehr geht auch die internationale Klimapolitik von einem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten aus. Alle Beteiligten müssen damit anteilig diejenigen Maßnahmen treffen, um die international und auf wissenschaftlicher Grundlage vereinbarten Klimaziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Eine Politik, die von vornherein auf diese Zielerreichung verzichtet, verstößt schon jetzt gegen Art. 20a GG, welcher vorschreibt, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere für die künftigen Generationen schützt.

 

Allerdings musste das Verfassungsgericht diese Entscheidung auf eine aufwändige dogmatische Konstruktion stützen. Als permanente Zielsetzung ist die Aufgabe Umweltschutz eine nie vollständig erfüllbare Maßgabe. Daher folgen aus Art. 20a GG nur vage Grenzen, wann staatliches Handeln diese Umweltschutzpflicht verletzt.

 

Eine explizite Anerkennung der (anteiligen) Klimaschutzziele stattet diese mit einem unbestreitbaren Verfassungsrechtlichen Gewicht aus. Der Verweis auf die völkerrechtlichen Ziele ermöglicht zudem eine quantifizierbare Bewertung, ob das staatliche Handeln einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung genügt. Gleichzeitig können die Parlamente den Klimaschutzes künftig konkreter und stärker bei der Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten berücksichtigen. Der Vorschlag ist daher mehr als Verfassungs-Prosa und Symbolpolitik, sondern räumt dem Klimaschutz den verfassungsrechtlichen Rang ein, den er verdient.

 

Vor diesem Hintergrund muss alles staatliche Handeln vor dem Szenario der Klimakrise in Zukunft daraufhin überprüft werden, ob die lebensnotwendigen Klimaziele (siehe Pariser Klimaabkommen) erreicht werden. Besonders auch die Darstellung des Haushaltes muss mit diesen Zielen in Einklang gebracht werden, sodass alles staatliches Handeln auf seine positive Wirkung auf die Bekämpfung des Klimanotstandes ausgerichtet wird. Alle staatlichen Subventionen und Fördermaßnahmen, sowie gesetzliche Regelungen müssen auf ihre positive Wirkung auf die Bekämpfung der Klimakrise hin überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden. Damit der Staat sein Handeln klarer festschreibt, braucht es ein starkes Signal durch eine Verfassungsänderung in Bund und Ländern.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK + Streichung BPT (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden dazu aufgefordert, die Staatszielbestimmung in Art. 31 der Berliner Landesverfassung der Gestalt zu ergänzen, dass die Erreichung der Klimaneutralität ein verbindliches Verfassungsziel wird. Dabei ist Berlin anteilig zum bundesdeutschen Verantwortungsbeitrag in die Pflicht zu nehmen.

 

Die menschengemachte Klimakrise ist ein erwiesener Umstand. Ihre Folgen haben bereits jetzt und in Zukunft Auswirkungen auf unser aller Leben. Ein Fortschreiten der Erderwärmung sowie das überschreiten von Kipppunkten stellt eine fundamentale und unumkehrbare Gefahr für die Lebensgrundlagen und Freiheitschancen unserer Gesellschaft dar. Dabei steht der Welt und anteilig den Staaten ein nur noch begrenztes Budget zur Verfügung.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Klimaschutzentscheidung ein Recht und eine Pflicht zum effektiven Klimaschutz hergeleitet. Dem Klimaschutz kommt im Verhältnis zu anderen Rechtsgütern ein umso stärkeres Gewicht zu wie die unumkehrbare Klimakrise fortschreitet. Es ist daher eine staatliche Aufgabe, diesem Menschen verursachten Phänomen entgegenzutreten. Die Verpflichtung wird auch nicht dadurch gemindert, dass ein effektiver Klimaschutz nur international erreicht werden könne. Vielmehr geht auch die internationale Klimapolitik von einem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten aus. Alle Beteiligten müssen damit anteilig diejenigen Maßnahmen treffen, um die international und auf wissenschaftlicher Grundlage vereinbarten Klimaziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Eine Politik, die von vornherein auf diese Zielerreichung verzichtet, verstößt schon jetzt gegen Art. 20a GG, welcher vorschreibt, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere für die künftigen Generationen schützt.

Allerdings musste das Verfassungsgericht diese Entscheidung auf eine aufwändige dogmatische Konstruktion stützen. Als permanente Zielsetzung ist die Aufgabe Umweltschutz eine nie vollständig erfüllbare Maßgabe. Daher folgen aus Art. 20a GG nur vage Grenzen, wann staatliches Handeln diese Umweltschutzpflicht verletzt.

 

Eine explizite Anerkennung der (anteiligen) Klimaschutzziele stattet diese mit einem unbestreitbaren Verfassungsrechtlichen Gewicht aus. Der Verweis auf die völkerrechtlichen Ziele ermöglicht zudem eine quantifizierbare Bewertung, ob das staatliche Handeln einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung genügt. Gleichzeitig können die Parlamente den Klimaschutzes künftig konkreter und stärker bei der Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten berücksichtigen. Der Vorschlag ist daher mehr als Verfassungs-Prosa und Symbolpolitik, sondern räumt dem Klimaschutz den verfassungsrechtlichen Rang ein, den er verdient.

 

Vor diesem Hintergrund muss alles staatliche Handeln vor dem Szenario der Klimakrise in Zukunft daraufhin überprüft werden, ob die lebensnotwendigen Klimaziele (siehe Pariser Klimaabkommen) erreicht werden. Besonders auch die Darstellung des Haushaltes muss mit diesen Zielen in Einklang gebracht werden, sodass alles staatliches Handeln auf seine positive Wirkung auf die Bekämpfung des Klimanotstandes ausgerichtet wird. Alle staatlichen Subventionen und Fördermaßnahmen, sowie gesetzliche Regelungen müssen auf ihre positive Wirkung auf die Bekämpfung der Klimakrise hin überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden. Damit der Staat sein Handeln klarer festschreibt, braucht es ein starkes Signal durch eine Verfassungsänderung in Bund und Ländern.

Beschluss: Annahme in der Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden dazu aufgefordert, die Staatszielbestimmung in Art. 31 der Berliner Landesverfassung der Gestalt zu ergänzen, dass die Erreichung der Klimaneutralität ein verbindliches Verfassungsziel wird. Dabei ist Berlin anteilig zum bundesdeutschen Verantwortungsbeitrag in die Pflicht zu nehmen.

Die menschengemachte Klimakrise ist ein erwiesener Umstand. Ihre Folgen haben bereits jetzt und in Zukunft Auswirkungen auf unser aller Leben. Ein Fortschreiten der Erderwärmung sowie das überschreiten von Kipppunkten stellt eine fundamentale und unumkehrbare Gefahr für die Lebensgrundlagen und Freiheitschancen unserer Gesellschaft dar. Dabei steht der Welt und anteilig den Staaten ein nur noch begrenztes Budget zur Verfügung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Klimaschutzentscheidung ein Recht und eine Pflicht zum effektiven Klimaschutz hergeleitet. Dem Klimaschutz kommt im Verhältnis zu anderen Rechtsgütern ein umso stärkeres Gewicht zu wie die unumkehrbare Klimakrise fortschreitet. Es ist daher eine staatliche Aufgabe, diesem Menschen verursachten Phänomen entgegenzutreten. Die Verpflichtung wird auch nicht dadurch gemindert, dass ein effektiver Klimaschutz nur international erreicht werden könne. Vielmehr geht auch die internationale Klimapolitik von einem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten aus. Alle Beteiligten müssen damit anteilig diejenigen Maßnahmen treffen, um die international und auf wissenschaftlicher Grundlage vereinbarten Klimaziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Eine Politik, die von vornherein auf diese Zielerreichung verzichtet, verstößt schon jetzt gegen Art. 20a GG, welcher vorschreibt, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere für die künftigen Generationen schützt.

Allerdings musste das Verfassungsgericht diese Entscheidung auf eine aufwändige dogmatische Konstruktion stützen. Als permanente Zielsetzung ist die Aufgabe Umweltschutz eine nie vollständig erfüllbare Maßgabe. Daher folgen aus Art. 20a GG nur vage Grenzen, wann staatliches Handeln diese Umweltschutzpflicht verletzt.

Eine explizite Anerkennung der (anteiligen) Klimaschutzziele stattet diese mit einem unbestreitbaren Verfassungsrechtlichen Gewicht aus. Der Verweis auf die völkerrechtlichen Ziele ermöglicht zudem eine quantifizierbare Bewertung, ob das staatliche Handeln einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung genügt. Gleichzeitig können die Parlamente den Klimaschutzes künftig konkreter und stärker bei der Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten berücksichtigen. Der Vorschlag ist daher mehr als Verfassungs-Prosa und Symbolpolitik, sondern räumt dem Klimaschutz den verfassungsrechtlichen Rang ein, den er verdient.

Vor diesem Hintergrund muss alles staatliche Handeln vor dem Szenario der Klimakrise in Zukunft daraufhin überprüft werden, ob die lebensnotwendigen Klimaziele (siehe Pariser Klimaabkommen) erreicht werden. Besonders auch die Darstellung des Haushaltes muss mit diesen Zielen in Einklang gebracht werden, sodass alles staatliches Handeln auf seine positive Wirkung auf die Bekämpfung des Klimanotstandes ausgerichtet wird. Alle staatlichen Subventionen und Fördermaßnahmen, sowie gesetzliche Regelungen müssen auf ihre positive Wirkung auf die Bekämpfung der Klimakrise hin überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden. Damit der Staat sein Handeln klarer festschreibt, braucht es ein starkes Signal durch eine Verfassungsänderung in Bund und Ländern.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: