Die Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zur Durchführung des Ausländergesetzes zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werden dahingehend geändert, dass von einer Lebensunterhaltssicherung für nachziehende Familienmitglieder abzusehen ist, wenn das zum Nachzug berechtigende Familienmitglied (Zusammenführender) seit mehr als 10 Jahren in Deutschland lebt, einer Volltagsbeschäftigung nachgeht, aber den Lebensunterhalt der nachziehenden Familie dennoch nicht sichern kann.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)