Antrag 26/II/2024 Arbeitszeitschutz auch für medizinisches Personal  

Status:
Nicht abgestimmt

Die SPD Bundestagsfraktion wird aufgefordert sich für die Streichung des Paragraphen 5 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes einzusetzen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Als erster Schritt für ein gerechteres Arbeitszeitrecht für medizinisches Personal fordern wir die SPD Bundestagsfraktion auf, sich für die Streichung des §5III ArbZG einzusetzen.

 

Begründung:

Das Arbeitszeitgesetz soll alle Beschäftigten schützen. Für medizinisches Personal sieht das Arbeitszeitgesetz jedoch erhebliche Ausnahmen vor. So gilt für alle Beschäftigten eine gesetzliche Ruhezeit nach Arbeitseinsatz in der Rufbereitschaft von mindestens zehn Stunden. Für medizinisches Personal beträgt diese Ruhezeit lediglich fünf Stunden.In der Umsetzung bedeutet dies beispielsweise, dass ein Arbeitseinsatz in der Rufbereitschaft der bis zwei Uhr nachts andauert, zur Folge haben  kann, dass der Arbeitnehmer um sieben Uhr früh, d.h. nach nur fünf Stunden wieder zum  regulären Dienst eingesetzt werden kann. 

Für keine andere Branche werden solche radikalen Eingriffe in den Arbeitsschutz akzeptiert. Auch bei medizinischem Personal ist eine effektive Ruhephase für eine gesunde und konzentrierte Arbeit essentiell.

Medizinische Arbeitsplätze müssen attraktiv sein, um ausreichendes Personal zu gewinnen, zu halten und ein gerechtes Gesundheitssystem sicherzustellen.