Antrag 71/I/2025 Arbeitszeitgesetz: Flexibilisierung durch Tarifverträge statt betrieblicher Willkür
AntragstellerInnen:
KDV Tempelhof-Schöneberg
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert sicher zu stellen, dass die folgenden Punkte des Arbeitszeitgesetzes auch in Zukunft unverändert gelten:
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden weiterhin nicht überschreiten.
- Es bleibt bei mindestens 30 Minuten Pause nach sechsstündiger bzw. 45 Minuten Pause nach neunstündiger Arbeit.
- Beschäftigte behalten ihren Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Flexibilisierung von Arbeitszeiten dürfen nur über Tarifverträge erfolgen. Dies ist bei einer Reform des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist in das Arbeitszeitgesetz aufzunehmen, dass eine lückenlose, für Arbeitnehmer*innen nachvollziehbare, Erfassung der Arbeitszeit in jedem Betrieb zu erfolgen hat.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Überweisen an:
Landesgruppe
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert sicher zu stellen, dass die folgenden Punkte des Arbeitszeitgesetzes auch in Zukunft unverändert gelten:
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden weiterhin nicht überschreiten.
- Es bleibt bei mindestens 30 Minuten Pause nach sechsstündiger bzw. 45 Minuten Pause nach neunstündiger Arbeit.
- Beschäftigte behalten ihren Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Flexibilisierung von Arbeitszeiten dürfen nur über Tarifverträge erfolgen. Dies ist bei einer Reform des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist in das Arbeitszeitgesetz aufzunehmen, dass eine lückenlose, für Arbeitnehmer*innen nachvollziehbare, Erfassung der Arbeitszeit in jedem Betrieb zu erfolgen hat.
Überweisen an:
Landesgruppe
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe 2026:
Als Landesgruppe ist für uns klar, dass das Arbeitszeitgesetz in erster Linie ein Arbeits-schutzgesetz ist. Tägliche und wöchentliche Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten bieten Schutz vor Überlastung. Das Arbeitszeitgesetz ist der wesentliche ge-setzliche Rahmen für die Arbeitszeitgestaltung, innerhalb dessen passgenaue tarifliche Lösungen im Rahmen von Tarifautonomie und Mitbestimmung erarbeitet werden.
Die Möglichkeit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, wie sie im Koalitionsvertrag ver-einbart wurde, darf nicht dazu führen, dass Arbeitgeber uneingeschränkt über die Zeit ihrer Beschäftigten verfügen können. Das führt im Zweifel zu mehr unbezahlten Über-stunden und weniger Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Ehrenamt. Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die das Bedürfnis der Beschäftigten nach mehr Selbstbestim-mung über ihre Arbeitszeit ernstnimmt, muss deshalb an einen hohen Arbeitsschutz-standard gebunden sein.
Weiteres Vorgehen:
Die Umsetzung wird in einem engen Dialog mit den Sozialpartnern erfolgen. Missbrauch muss ausgeschlossen werden und niemand darf gegen seinen Willen zu Mehrarbeit ge-zwungen werden. Die geltenden Ruhezeiten sind für den Arbeitsschutz von hoher Be-deutung und bleiben erhalten.
This Antrag was published on Donnerstag, 24. April 2025 at 11:54.