II – Sanktionierung auf maximal 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzen
Wir setzen uns für ein diskriminierungsfreies und abgemildertes Sanktionsregime im SGB II ein.
Gleichzeitig halten wir an den „Anreizwirkungen“ für Leistungsberechtigte auf Suchaktivitäten, Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme und verbesserte Kooperation von Integrationsfachkraft und leistungsberechtigter Person fest. Wir wollen die Deckelung von Sanktionen auf max. 30 Prozent innerhalb eines Sanktionszeitraums. Die Addition von Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen oder Meldeversäumnis und Pflichtverletzung soll die Kürzung des Regelbedarfs um nicht mehr als 30 Prozent überschreiten.
Auch wiederholte Pflichtverletzungen dürfen nicht zu einem Überschreiten dieses Prozentsatzes führen. Zudem sollen „Sanktionsketten“ nicht möglich sein, d. h. Meldeversäumnisse oder Pflichtverletzungen die während einer laufenden Sanktionsperiode erfolgen, sollten nicht nach Ablauf der Sanktion wirksam werden. Die geltende Regelung zur Sanktionshöhe von 10% bei einem Meldeversäumnis bleibt bestehen. Diese Regelung soll altersunabhängig für alle Leistungsberechtigten gelten. Die aktuelle Fassungen des § 31a SGB II und § 32 Abs. 2 SGB II sind entsprechend zu ändern.