die Mitglieder der Bundestagsfraktion aufzufordern, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 559 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz sowie S. 2 BGB wie folgt gefasst werden:
„ …so kann er die jährliche Miete um 6 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, bis die Summe der aufgewendeten Kosten erreicht ist. Mieterhöhungen im Rahmen der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben zulässig.“ Die weiteren Sätze und Absätze dieses § bleiben unverändert.
Empfehlung der Antragskommission:
Rücküberweisung an Antragsteller*innen (Konsens)
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