die Mitglieder der Bundestagsfraktion aufzufordern, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass der § 543 Abs. 2 Satz 2ff. BGB wie folgt neu gefasst wird:
„Satz 1 Nr. 3 ist nicht auf Mietrückstände anzuwenden, die durch Anwendung des § 536 Abs. S. 2 entstanden sind. § 536 c ist anzuwenden. Satz 2 gilt auch, wenn die – angezeigte – Mietreduzierung sich als unbegründet erweist. Satz 2 wird Satz 4 und Satz 3 wird Satz 5“.
Empfehlung der Antragskommission:
Rücküberweisung an Antragsteller*innen (Konsens)
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