Antrag 147/I/2022 Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Status:
Ablehnung

Die SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung (federführend die Bundesministerin des Innern) werden aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten zu initiieren.

 

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

Unangemessen ist der bestehende Versorgungsanspruch (sog. Ehrensold) in voller Höhe der Aktivbezüge, der schon mit dem Amtsantritt erworben wird. Ein solcher Versorgungsanspruch ist nach Erwerbszeitpunkt und Höchstversorgungssatz allen staatlichen Versorgungssystemen fremd, wie schon im Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom 20. November 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11593) ausgeführt wurde. Jeder Versorgungsanspruch stellt neben den Aktivbezügen eine geldwerte Gegenleistung für die Amtswahrnehmung dar und darf deshalb nur mit ihrer Dauer allmählich ansteigen.

 

Es dürfte sich empfehlen, die Versorgung des Bundespräsidenten entsprechend den Regelungen des Bundesministergesetzes auszugestalten, nach dem Bundeskanzler und -minister erst nach einer Amtszeit von mehr als 22 Jahren den Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent erreichen können. Eine Amtszeit von höchstens zehn Jahren, die einem Bruchteil einer durchschnittlichen Lebensarbeitszeit entspricht, rechtfertigt nur eine Teilversorgung. Dazu muss der Anspruchserwerb sachgerecht beschränkt werden, weil Anrechnungsregeln naturgemäß nicht greifen, wenn keine Versorgungsansprüche, wohl aber dafür verwendbares Vermögen erworben wurde oder hätte erworben werden können.

 

Eine Gesetzesänderung ist auch deshalb erforderlich, weil die Aktivbezüge des Bundespräsidenten bis heute nicht gesetzlich geregelt sind, obwohl das Gesetz über die Ruhebezüge daran anknüpft. Insoweit dürfte auch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sogenannte Wesentlichkeitstheorie ein formelles Gesetz erfordern.

 

Weitergehende Ansprüche, die nach dem bisher geltenden Recht erworben wurden, sollen für die Zukunft nur gewahrt bleiben, soweit Vertrauensschutz zwingend geboten ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung (Konsens)