Ersetze § 39* OrgStatut durch:
Die Änderung der §§ 10*, 12* Abs. 3 und 4, 15* Abs. 1,2 und 3, 17* Abs. 1, 18* Abs. 2, 19*, 22a* Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 9, 23*, 23 a* Abs. 3, 23 b* Abs. 2, 3,4 und 7 finden erstmalig zum Beginn der Parteiwahlperiode 2026-2028 Anwendung.
bisherige Formulierung:
(1) § 22a* Abs. 4 gilt abschließend, soweit nicht einzelne Kreise durch eigene satzungsrechtliche Bestimmungen von der Regelung des § 10 Abs. 3 Gebrauch machen.
Vorschlag für Fassung der AK
Ersetze § 39* OrgStatut durch
(1)Die Änderung der §§ 10*, 12* Abs. 3 bis 6, 15* Abs. 1,2 und 3, 17* Abs. 1, 19*, 22a* Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, 23*, 23 a* Abs. 3, 23 b* Abs. 2, 3,4 und 7 treten abweichend von § 37* Abs. 3 am Tag nach dem zweiten Landesparteitag 2025 in Kraft.
(2)Kreise bei denen die Berechnung nach § 22a* Absatz 1 Satz 3 eine Gesamtdelegiertenzahl von mehr als 100 Delegierten ergibt und die in der Wahlperiode 2024-2026 eine Kreisdelegiertenversammlung mit 130 Delegierten haben, können bis zum Landesparteitag II/2025 mit einer Mehrheit der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung beschließen, dass die Berechnung nach § 22a* Abs. 2 Satz 3 ausgehend von einer Gesamtdelegiertenzahl von 130 Delegierten zu erfolgen hat; Selbiges gilt sodann für die Berechnung der Delegierten der Wahlkreiskonferenz bzw. der Kreisvertreter:innenversammlung nach § 12* Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3. Der Beschluss nach Satz 1 kann mit einer Mehrheit der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung jederzeit mit Wirkung für die nachfolgende Wahlperiode außer Kraft gesetzt werden. Die Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind dem Landesvorstand schriftlich anzuzeigen.
Vorschlag für Fassung der AK
Ersetze § 39* OrgStatut durch
(1)Die Änderung der §§ 10*, 12* Abs. 3 bis 6, 15* Abs. 1,2 und 3, 17* Abs. 1, 19*, 22a* Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, 23*, 23 a* Abs. 3, 23 b* Abs. 2, 3,4 und 7 treten abweichend von § 37* Abs. 3 am Tag nach dem zweiten Landesparteitag 2025 in Kraft.
(2)Kreise bei denen die Berechnung nach § 22a* Absatz 1 Satz 3 eine Gesamtdelegiertenzahl von mehr als 100 Delegierten ergibt und die in der Wahlperiode 2024-2026 eine Kreisdelegiertenversammlung mit 130 Delegierten haben, können bis zum Landesparteitag II/2025 mit einer Mehrheit der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung beschließen, dass die Berechnung nach § 22a* Abs. 2 Satz 3 ausgehend von einer Gesamtdelegiertenzahl von 130 Delegierten zu erfolgen hat; Selbiges gilt sodann für die Berechnung der Delegierten der Wahlkreiskonferenz bzw. der Kreisvertreter:innenversammlung nach § 12* Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3. Der Beschluss nach Satz 1 kann mit einer Mehrheit der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung jederzeit mit Wirkung für die nachfolgende Wahlperiode außer Kraft gesetzt werden. Die Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind dem Landesvorstand schriftlich anzuzeigen.