Antrag 23/I/2025 Änderung des § 23a* Abs. 3 Nr. 9 OrgStatut

Status:
Annahme mit Änderungen

Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 9 OrgStatut durch:

9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Kreisdelegiertenversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.

 

Bisherige Formulierung:

9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 9 OrgStatut durch:

Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Kreisdelegiertenversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 9 OrgStatut durch:

Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Kreisdelegiertenversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.