Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen.
bisherige Formulierung:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen auf Antrag eines Drittels der Abteilungen im Kreis; Der Antrag muss von der Abteilungsmitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen auf Antrag eines Drittels der Abteilungen im Kreis; Der Antrag muss von der Abteilungsmitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen.