Antrag 18/I/2025 Änderung des § 22a* Abs. 5 OrgStatut

Status:
Annahme mit Änderungen

Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:

(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen.

 

bisherige Formulierung:

(5) Die Kreisdelegiertenversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:

(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen auf Antrag eines Drittels der Abteilungen im Kreis; Der Antrag muss von der Abteilungsmitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:

(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen auf Antrag eines Drittels der Abteilungen im Kreis; Der Antrag muss von der Abteilungsmitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen.