Antrag 16/I/2025 Änderung des § 22a* Abs. 3 OrgStatut

Status:
Annahme mit Änderungen

Ersetze § 22a* Abs. 3 OrgStatut durch:

(3) Mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung an:

  1. die Mitglieder des Kreisvorstandes,
  2. die Kreisrevisor*innen
  3. die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung
  4. zwei Mitglieder, davon mindestens eine Frau, die durch die jeweilige auf Kreisebene tätige Arbeitsgemeinschaft oder Arbeitskreis benannt wurden; benannt werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen Arbeitskreises ist,
  5. die dem Kreis angehörenden sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär*innen.

 

bisherige Formulierung:

(3) Mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung an:

a) die Mitglieder des Kreisvorstandes,

b) die Kreisrevisoren und -revisorinnen,

c) die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung,

d) die dem Kreis angehörenden Vorsitzenden der Fachausschüsse,

e) die Vorsitzenden der vom Kreisvorstand eingerichteten Facharbeitskreise auf Kreisebene,

f) die dem Kreis angehörenden sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär*innen

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Ersetze § 22a* Abs. 3 OrgStatut durch:

(3) Mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung an:

  1. die Mitglieder des Kreisvorstandes,
  2. die Kreisrevisor*innen
  3. zwei Mitglieder, davon mindestens eine Frau, die durch die jeweilige auf Kreisebene tätige Arbeitsgemeinschaft oder Arbeitskreis benannt wurden; benannt werden kann nur, wer Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen Arbeitskreises ist,
  4. die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung,
  5. die dem Kreis angehörenden Mitglieder der Bundesregierung. 
Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Ersetze § 22a* Abs. 3 OrgStatut durch:

(3) Mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung an:

  1. die Mitglieder des Kreisvorstandes,
  2. die Kreisrevisor*innen
  3. zwei Mitglieder, davon mindestens eine Frau, die durch die jeweilige auf Kreisebene tätige Arbeitsgemeinschaft oder Arbeitskreis benannt wurden; benannt werden kann nur, wer Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen Arbeitskreises ist,
  4. die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung,
  5. die dem Kreis angehörenden Mitglieder der Bundesregierung.