Antrag 13/I/2025 Änderung des § 19* OrgStatut

Status:
Annahme mit Änderungen

Ersetze § 19* OrgStatut durch:

Die Antragskommission besteht aus je einer oder einem Delegierten der Kreise sowie zwölf vom Landesvorstand zu benennenden Mitgliedern, von denen sieben den Geschäftsführenden Vorständen der AG 60plus, der Jusos, der AG Migration und Vielfalt, der SPD FRAUEN, der SPDqueer, der AG SelbstAktiv sowie der AfA angehören.

 

bisherige Formulierung:

Die Antragskommission besteht aus je einem oder einer Delegierten der Kreise sowie zwölf vom Landesvorstand zu benennenden Mitgliedern, von denen
sechs auf Vorschläge der Arbeitsgemeinschaften zu benennen sind. Liegen mehr als sechs Vorschläge der Arbeitsgemeinschaften vor, entscheidet der
Landesvorstand. Die Antragskommission ist vom Landesvorstand einzuladen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
  • 19* Antragskommission des Landesparteitages

 

Die Antragskommission setzt sich zusammen aus

  1. je einer oder einem Delegierten der Kreise, die vom Landesparteitag gewählt werden;
  2. je einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der auf Landesebene tätigen Arbeitsgemeinschaften die vom Landesvorstand benannt werden sowie
  3. sieben weiteren Mitglieder, die vom Landesvorstand benannt werden.

Bei der Benennung nach Nr. 2 und 3 findet § 11 Abs. 2 Organisationsstatut entsprechend Anwendung.

 

  • 21* Außerordentlicher Landesparteitag

 

Auf Beschluss des Landesvorstands wird ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen, insbesondere dann, wenn die ordentlichen Landesparteitage nicht genügen, um die gemäß § 18* Absatz 2 eingereichten Anträge mit ausreichender Zeit zu beraten. Er ist ferner einzuberufen auf Antrag eines Drittels der Kreise; der Antrag muss von der Kreisdelegiertenversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:
  • 19* Antragskommission des Landesparteitages

 

Die Antragskommission setzt sich zusammen aus

  1. je einer oder einem Delegierten der Kreise, die vom Landesparteitag gewählt werden;
  2. je einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der auf Landesebene tätigen Arbeitsgemeinschaften die vom Landesvorstand benannt werden sowie
  3. sieben weiteren Mitglieder, die vom Landesvorstand benannt werden.

Bei der Benennung nach Nr. 2 und 3 findet § 11 Abs. 2 Organisationsstatut entsprechend Anwendung.

 

  • 21* Außerordentlicher Landesparteitag

 

Auf Beschluss des Landesvorstands wird ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen, insbesondere dann, wenn die ordentlichen Landesparteitage nicht genügen, um die gemäß § 18* Absatz 2 eingereichten Anträge mit ausreichender Zeit zu beraten. Er ist ferner einzuberufen auf Antrag eines Drittels der Kreise; der Antrag muss von der Kreisdelegiertenversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen.